Testament- Auslegung des Testaments bei Unklarheiten

Wurde ein Testament erstellt, kann es häufig in Bezug auf den Inhalt zu Unklarheiten kommen. Insbesondere, wenn das Testament privatschriftlich ohne fachkundige Hilfe erstellt wurde, kann es dazu führen, dass die Anordnungen des Erblassers aufgrund ihrer Unklarheiten gefährdet sind.

 

Wann ist eine Auslegung des Testaments notwendig?

Eine Auslegung ist nötig, wenn der Erblasser unklare Formulierungen verwendet hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die verwendeten Begriffe mehrdeutig oder undeutlich sind.

Zudem sind widersprüchliche Anordnungen auszulegen. Auch bei Lücken im Testament kann eine Auslegung notwendig sein. Dieses ist dann der Fall, wenn der Erblasser bestimmte Situationen nicht bedacht hat.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Auslegung des Testaments?

Grundsätzlich ist es für die Auslegung des Testaments notwendig, dass das Testament formwirksam errichtet wurde.

Zudem kommt eine Auslegung nur in Betracht, wenn Unklarheiten in der Verfügung von Todes wegen gegeben sind.

Des Weiteren muss der sich aus der Auslegung ergebende Wille, um das Formerfordernis zu erfüllen, zumindest in der Verfügung von Todes wegen angedeutet sein (Andeutungstheorie des Bundesgerichtshofs).

 

Wie wird ein Testament ausgelegt?

Wurden unklare Formulierungen im Testament verwendet, sind diese auszulegen. Ziel der Auslegung ist es, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln.

Zunächst wird der Wortlaut des Testaments interpretiert. Hierbei ist zu prüfen, ob der Erblasserwille inhaltlich mit dem Testierten übereinstimmt. In der Praxis führen häufig irrtümliche oder falsche Begriffe zu Problemen bei der Wortlautauslegung.

Zusätzlich werden auch Umstände außerhalb des Testaments bei der Auslegung hinzugezogen. Insbesondere werden die Umstände berücksichtigt, in denen das Testament erstellt wurde und die persönlichen Beziehungen des Erblassers zu den Begünstigten werden beachtet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass äußere Umstände nur berücksichtigt werden können, wenn diese auch im Testament angedeutet wurden

Selbst, wenn der Wortlaut des Testaments anderes ergibt, überwiegt stets der tatsächliche Wille des Erblassers. Auch wenn dem Testator bei der Bildung seines Willens ein Fehler unterlaufen ist, kann durch eine ergänzende Auslegung der entsprechende Wille des Erblassers festgestellt werden.

Bei der Auslegung des Testaments kommt es nicht darauf an, wie ein Dritter den Inhalt des Testaments zu verstehen hat, sondern wie es der Erblasser tatsächlich gewollt hätte.

Ist der Erblasserwille nicht durch eine einfache oder ergänzende Auslegung festzustellen, ist auf gesetzliche Auslegungsregeln zurückzugreifen.

Wichtige Auslegungsregeln sind unter anderem:

 

  1. §§ 2068, 2069 BGB – Regelung für die Erbeinsetzung der Kinder

Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.

 

  1. § 2077 BGB – Regelung für Testamente nach der Scheidung

Nach § 2077 Absatz 1 Satz 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.

 

  1. 2087 BGB – Abgrenzung Erbschaft und Vermächtnis

Gemäß § 2087 Absatz 1 BGB ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwendet, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Ein Vermächtnis ist nach Absatz 2 anzunehmen, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet werden.

Glossar