Beerdigungskosten

 

Wer trägt die Beerdigungskosten?

Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe bzw. tragen die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers.


Wer muss das Bestattungsunternehmen bezahlen?

Derjenige, der das Bestattungsunternehmen oder andere Dienstleister beauftragt hat, ist diesen gegenüber auch verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Das Bestattungsunternehmen kann also nicht darauf verwiesen werden, sich hinsichtlich der Vergütung jeweils anteilig an die übrigen Erben zu wenden. Derjenige, der die Koten der Beerdigung zunächst getragen hat, kann sich das Geld aber von den anderen Miterben wiederholen. Das gilt übrigens auch dann, wenn die anderen Miterben mit der Ausgestaltung der Feier überhaupt nicht einverstanden waren. Eine Bestattung muss aber angemessen sein. Je wohlhabender der Verstorbene war, desto teurer darf also die Trauerfeier werden. Die Aufteilung der Kosten ist dann einfach. Jeder Erbe trägt die Bestattungskosten gemäß seiner Erbquote.

 

Wer muss zahlen, wenn alle Erben ausgeschlagen haben?

Haben alle Erben ausgeschlagen, so ergibt sich die Verpflichtung zur Beerdigung und Kostentragung für die nahen Angehörigen aus den Bestattungsgesetzen, die in den einzelnen Bundesländern etwas unterschiedlich sind. Häufig bestimmen die Bestattungsgesetze der Länder auch die Reihenfolge der Verpflichteten, wobei oft die folgende Rangfolge gilt: Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (vgl. § 9 BestG NRW). Dies kann bedeuten, dass nachstehende Hinterbliebene nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, solange es einen vorrangig verpflichteten Hinterbliebenen gibt, der die Kosten tragen kann. Die Geschwister des Verstorbenen haften z.B. nicht für die Beerdigungskosten, wenn es Kinder oder Eltern des Verstorbenen gibt, welche die Kosten tragen können.

 

Wer kümmert sich um die Beerdigung, wenn sich die Angehörigen nicht einig sind und nicht tätig werden?

Üblicherweise setzt die nach den Bestattungsgesetzen der Länder zuständige Behörde - in der Regel die Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten ist bzw. der Verstorbene gefunden wurde - den Angehörigen eine Frist zur Erteilung eines Bestattungsauftrages. Sofern die Angehörigen dennoch nicht tätig werden, veranlasst die Behörde die Bestattung selbst.

 

Von wem fordert die Behörde die Kosten der Bestattung zurück?

Die Behörde fordert von den Angehörigen, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder verantwortlich sind, die Erstattung der Kosten. Sind mehrere Angehörige erstattungspflichtig, so haften diese gegenüber der Behörde als Gesamtschuldner, d.h. die Behörde kann die Erstattung in voller Höhe grundsätzlich von jedem gleichrangig Verpflichteten verlangen. Es gibt aber gerichtliche Entscheidungen, die darauf verweisen, dass die Behörde im Rahmen der Entscheidung, von wem sie die Erstattung der Kosten fordert, ein Ermessen ausüben muss. Dabei spielen beispielsweise unterschiedliche finanzielle Verhältnisse der Erstattungsverpflichteten eine Rolle. Zudem wird vertreten, dass die Behörde ihre Auswahlentscheidung unter den mehreren potentiellen Schuldnern begründen muss (siehe Urteil des VG Saarlouis vom 14.1.2014 - 3 K 956/13).

 

Welche Beerdigungskosten sind angemessen?

Nach § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Derjenige, der  der die Beerdigungskosten zunächst als Totenfürsorgeberechtigter getragen hat, hat gegen die Erben einen Ersatzanspruch (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2009, Az.: 5 U 472/08). 

Die Erben sind jedoch nur verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Kosten zu tragen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Beerdigungskosten bestimmen sich nach der Lebensstellung des Erblassers und schließen, wobei die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und des Erben zu berücksichtigen sind, alles ein, was herkömmlicherweise zu einer würdigen Bestattung gehört. Der Erbe muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2009, Az.: 5 U 472/08).

Die Kosten für ein Doppelgrab sind z.B. nicht erstattungspflichtig. Die Kostentragungspflicht des Erben ist beschränkt auf die Kosten der Beerdigung des Erblassers selbst. Auch wenn es üblich ist und guter Sitte entspricht, dass beim Tode des erstversterbenden Ehegatten bzw. des Lebenspartners ein Doppelgrab angeschafft wird, damit gegebenenfalls später der Überlebende an der Seite des vor ihm Verstorbenen seine letzte Ruhestätte finden kann, betreffen die höheren Kosten für das Doppelgrab nicht die Beerdigungskosten des Erblassers. Nicht alle Kosten, die dem Totenfürsorgeberechtigten entstehen, sind zu ersetzen, sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Dazu aber können die (Mehr-)Kosten für ein Doppelgrab, mithin die Kosten, die nicht für die Grabstätte des Erblassers, sondern für die seines noch lebenden Ehegatten aufgewendet werden, nicht gerechnet werden (BGH, Urt. v. 20.09.1973 – III ZR 148/71 – BGHZ 61, 238). 

Das OLG Saarbrücken hat in einem Urteil vom 15.07.2009, Az.: 5 U 472/08 - 72 die Kosten für einen Grabstein bei bescheidenen Lebensverhältnissen des Erblassers nur in Höhe von 3.000,00 EUR als angemessen angesehen (bei tatsächlichen Kosten in Höhe von 6.480,00 EUR). 

 

 

 

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