Erblasser gepflegt: Ansprüche gegen Miterben?

 

Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, § 2057a BGB

 

In § 2057a Abs.1 S.1 BGB ist geregelt, dass ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen kann, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Dies gilt nach S. 2 auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

Die Pflegebedürftigkeit ist nicht auf die Fälle des § 14 SGB XI beschränkt. Vielmehr kann eine Pflegebedürftigkeit des Erblassers i.S.d. § 2057a Abs.1 S.2 BGB auch bei Krankheit, Behinderung, Alter oder anderweitiger Hilfsbedürftigkeit bestehen, wenn hierdurch die Anwesenheit des Abkömmlings erforderlich wird, soweit der Abkömmling für Gespräche einerseits und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht. Dies ist insoweit eine spezielle Regelung und hat darüber hinaus keine Auswirkungen auf das Sozialrecht.

Im Übrigen gelten als Pflegeleistung i.S.d. § 2057a Abs.1 S. 2 BGB regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Bereich der:

  • Körperpflege (Waschen, Dusche, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung)
  • Ernährung (mundgerechtes Zubereiten, Aufnahme der Nahrung)
  • Mobilität (Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen)

 

Darüber hinaus werden auch weitere Hilfeleistungen erfasst wie beispielsweise die Erledigung von Botengängen und schriftlichen Angelegenheiten. Die Pflegetätigkeit muss während längerer Zeit erfolgt sein und als Leistung in besonderem Maße anerkannt werden. Eine Mindestgrenze besteht nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung nötig, wobei Gerichte nicht allzu streng verfahren. So kann auch schon eine Pflegedauer von einem Monat das erhebliche Maß erreichen, wenn sie aufgrund der Umstände besonders intensiv erfolgen musste. Insoweit kommt es zur Bestimmung auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Verhältnis zwischen Eltern-Kind muss es sich um überobligatorische Leistungen handeln, die über das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Übliche, von § 1618a BGB Vorausgesetze hinausgehen. Eine etwaige Eingruppierung des Erblassers in einen bestimmten Pflegegrad kann einen Hinweis auf den Umfang der jeweiligen Pflegeleistung darstellen.

 

Unerheblich ist, ob der Abkömmling auf berufliches Einkommen verzichtet hat. Dies ist seit Neufassung des § 2057a BGB nicht mehr erforderlich. Weiter braucht der Abkömmling die Pflege auch nicht mehr allein übernommen zu haben, er kann sie gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern oder auch mit von ihm bezahlten Hilfskräften durchgeführt haben.

Ein Ausgleich nach § 2057a Abs.2 S.1 BGB kann dagegen nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Die Gewährung von Trinkgeldern, freier Kost und Logis stellt aber ebenso wenig wie Taschengeld ein angemessenes Entgelt dar. Auch die Weitergabe etwaigen Pflegegeldes begründet kein angemessenes Entgelt, sondern reduziert nur den Ausgleichsanspruch in der jeweiligen Höhe.

Der Ausgleichsanspruch wird erst bei der Auseinandersetzung berücksichtigt. Er ändert die Erbteile der an der Ausgleichung beteiligten Abkömmlinge nicht, diese bleiben unberührt. Vielmehr bewirkt der Ausgleichsanspruch eine Abweichung der Teilungsquote von der Erbquote.

 

 

Ausgleichsanspruch bei anderen pflegenden Angehörigen

 

Pflegende Angehörige, die gesetzliche Erben aber nicht Abkömmlinge des Erblassers sind, können gegen die übrigen Miterben keinen Ausgleichsanspruch nach § 2057a Abs.1 S.2 BGB geltend machen, da dieser dem Wortlaut nach ausdrücklich nur die Abkömmlinge erfasst. Denkbar sind aber andere Ansprüche, die jedoch einer genauen Einzelfallprüfung bedürfen. Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk berät Sie in dieser Angelegenheit und bei allen anderen Fragen gerne.

 

 

 

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