Erbschaftssteuer – Anzeige der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt

  1. Bin ich als Erbe/Erbin verpflichtet, das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt über die Erbschaft zu informieren?

Ja, als Erbin bzw. als Erbe sind Sie verpflichtet, das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt  über die Erbschaft zu informieren. Dies ergibt sich aus § 30 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG). Diese Anzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, vornehmen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für den Erwerb als Vermächtnisnehmerin bzw. Vermächtnisnehmer. Die erforderliche Anzeige der Erbschaft ist keine Erbschaftssteuererklärung.

Es besteht allerdings auch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Liegt für den Erbfall ein Testament vor und wird dieses 

  • durch eine deutsche Notarin bzw. einen deutschen Notar, 
  • ein deutsches Gericht oder 
  • im Ausland durch eine deutsche Konsulin bzw. einen deutschen Konsul 

eröffnet, wird das Finanzamt von diesen informiert. Sofern aus dem Testament eindeutig hervorgeht, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zu der bzw. dem Verstorbenen gestanden haben, müssen Sie grundsätzlich keine weitere Meldung an das Finanzamt vornehmen. 

Zählen jedoch zu Ihrem Erwerb 

  • ein Grundstück, 
  • Betriebsvermögen, 
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel an einer GmbH, oder 
  • ausländisches Vermögen. 

sind Sie trotz Vorliegens eines Testamentes verpflichtet, das Finanzamt über den Vorgang in Kenntnis zu setzen.

  1. Muss ich auch Vermächtnisse, den Pflichtteil oder sonstige Erwerbe im Zusammenhang mit der Erbschaft anzeigen?

Ja, es sind alle „Erwerbe von Todes wegen“ anzuzeigen. Hierzu zählen insbesondere:

  • der Erwerb als gesetzlicher Erbe,
  • der Erwerb als testamentarischer Erbe oder aufgrund Erbvertrag,
  • der Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses,
  • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs,
  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter (zum Beispiel aus einem Lebensversicherungsvertrag) oder
  • was als Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche (beispielsweise den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft) gewährt wird.

Der Schenkungsteuer unterliegen alle Schenkungen unter Lebende

  1. Welchem Finanzamt muss ich die Erbschaft anzeigen?

Im Rahmen der Schenkung- und der Erbschaftsteuer bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenkerin/ des Schenkers. Es ist jedoch nicht jedes Finanzamt für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen zuständig. Die Bearbeitung ist in einigen Finanzämtern für einen größeren Bereich angesiedelt.

  1. Muss ich für die Anzeige ein Formular verwenden?

Die Finanzämter halten für die Anzeige der Erbschaft kein Formular bereit. Sie können das Finanzamt formlos anschreiben.

  1. Was muss ich dem Finanzamt mitteilen?

Teilen Sie dem Finanzamt folgende Informationen mit:

  • Vorname und Familienname, 
  • Ihre Steuerliche Identifikationsnummer, Beruf
  • Ihre Anschrift,  
  • Name der verstorbenen Person (Erblasserin bzw. Erblasser),
  • Anschrift der verstorbenen Person,
  • Todestag und Sterbeort,
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs,
  • Rechtsgrund des Erwerbs, zum Beispiel gesetzliche Erbfolge, Testament oder Vermächtnis,
  • Persönliches Verhältnis zur verstorbenen Person wie Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis,
  • Frühere Zuwendungen der verstorbenen Person jeweils mit Art, Wert und Zeitpunkt.
  1. Muss ich ohne Aufforderung auch eine Erbschaftssteuererklärung oder Schenkungssteuererklärung abgeben?

Nein, nur wenn Ihr Finanzamt Sie auffordert, eine Erbschaft- und Schenkungssteuererklärung abzugeben, sind Sie auch verpflichtet dazu.

 

Glossar