Teilungsversteigerung
Die Aufteilung eines Nachlasses kann schwierig sein. Vor der Erbteilung müssen Grundstücke versilbert werden und alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt sein.
Das Gesetz sieht vor, dass zunächst alle unteilbaren Nachlassgegenstände, z.B. Grundstücke, Autos oder Möbel, zu Geld gemacht werden, §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich geschieht dies nach den gesetzlichen Regeln über den Pfandverkauf (§ 1233 ff. BGB), bei Grundstücken durch die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG.
Im zweiten Schritt sind alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB. Jeder Miterbe kann außerdem verlangen, dass ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wird, bevor der verbleibende Überschuss verteilt wird, § 2045 BGB. Durch das Aufgebotsverfahren kann eine Haftungsbeschränkung der Erben bewirkt werden: Gläubiger müssen Forderungen gegen den Nachlass innerhalb einer bestimmten Frist anmelden.
Erst im dritten Schritt kann der verbleibende Überschuss verteilt werden, § 2047 Abs. 1 BGB.
Auf eine vorzeitige Auszahlung von absehbaren Überschüssen oder sonstige Teilauseinandersetzung besteht kein Anspruch (BGH, Urteil vom 14.03.1984, Az. IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51). Eine Teilauseinandersetzung kann also nicht erzwungen werden, sondern nur erfolgen, wenn sich alle Erben einverstanden erklären.
Ebenso können die Erben – wenn alle zustimmen – auch in anderen Punkten vom gesetzlich vorgesehenen Weg abweichen. So ist es beispielsweise meist wirtschaftlich sinnvoller, sich gemeinsam, ggf. unter Beauftragung eines Maklers, um einen Verkauf von Grundstücken zu bemühen anstatt die Zwangsversteigerung durchzuführen.
Können sich die Erben jedoch nicht einigen, so bleibt häufig nur der Weg der Teilungsversteigerung. Jeder Erbe hat das Recht die Versteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu beantragen.
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