Nachlassverwaltung
Wie kann ich mich schützen, wenn ich vielleicht nur Schulden erbe?
Wenn unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist und Sie die Erbschaft grundsätzlich annehmen wollen, sollte in Erwägung gezogen werden, gemäß § 1981 Abs. 1 BGB die Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen.
Die Nachlassverwaltung trennt rückwirkend auf den Erbfall das Eigenvermögen des Erben rechtlich vom Nachlass. Für Nachlassverbindlichkeiten haftet der Nachlass, für Eigenverbindlichkeiten des Erben dessen Eigenvermögen. Die Nachlassverwaltung ist quasi eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe allerdings gemäß § 1984 BGB die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass obliegt nunmehr dem Nachlassverwalter. Er hat gemäß § 1985 BGB den Nachlass und die Nachlassgläubiger festzustellen. Nachlassgläubiger darf er erst befriedigen, nachdem seine Prüfung ergeben hat, dass der Nachlass zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten ausreicht. Erst nach Befriedigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten darf er den verbleibenden Nachlass dem Erben überlassen. Bei Überschuldung des Nachlasses muss er dagegen das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
Der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung kann gemäß § 1982 BGB abgelehnt werden, wenn die Kosten der Verwaltung nicht gedeckt sind. Eine Abweisung mangels Masse unterbleibt entsprechend der Regelungen der §§ 26 Abs. 1 Satz 2, 207 Abs. 1 Satz 2 InsO, wenn ein ausreichender Vorschuss geleistet wird. Wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, so hat der Erbe gemäß § 1990 BGB die Möglichkeit, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit zu verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.
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