Erbvertrag: Die häufigsten Missverständnisse

 

Was ist ein Erbvertrag?

 

Möchte der Erblasser letztwillig verfügen, stehen ihm mehrere Optionen zur Verfügung. Er kann zum Beispiel ein Einzeltestament (§ 2247 BGB) errichten. Möchte der Erblasser eine Verfügung aber nur treffen, wenn er von einer Person eine Gegenleistung erhält, so kann er mit dieser Person einen Erbvertrag schließen. Eine andere Option wäre ein gemeinschaftliches Testament. Diese Möglichkeit steht allerdings nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen.

 

Kann ein Erbvertrag widerrufen werden?

Bei einem Erbvertrag kann der Erblasser einseitige und sogenannte vertragsmäßige Verfügungen treffen. Vertragsmäßige Verfügungen können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Rechtswahl sein, § 2278 Abs. 2 BGB. Vertragsmäßige Verfügungen erzeugen grundsätzlich bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Bindung, wogegen wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament gem. § 2271 Abs. 1 zu Lebzeiten der Ehegatten noch frei widerruflich sind. 

Eine Loslösung vom Erbvertrag ist nur nach §§ 2290 ff. BGB möglich. Der Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen können etwa durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die ihn geschlossen haben. Der Aufhebungsvertrag muss dann notariell beurkundet werden (§§ 2290 Abs. 4, 2276 Abs. 1 BGB). Nach dem Tod eines Vertragsschließenden kann gemäß § 2290 Abs. 1 Satz 2 BGB der Erbvertrag nicht mehr aufgehoben werden.

Ausnahmen von dem Grundsatz der Unwiderruflichkeit stellen die Anfechtung und der Rücktritt vom Erbvertrag dar. Vom Erbvertrag kann zurückgetreten werden, wenn vertraglich ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde (§ 2293 BGB), ferner auch bei schweren Verfehlungen des Bedachten (§ 2294 BGB) oder bei einer Aufhebung der Gegenverpflichtung des Bedachten (§ 2295 BGB).

 

Was kann der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags mit seinem Vermögen tun?

Nach Abschluss des Erbvertrags kann der Erblasser keine anderen letztwilligen Verfügungen treffen, die den Vertragserben beeinträchtigen, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er kann also keine anderen Erben einsetzen oder anderweitig bedenken, wenn dies die Rechtsstellung des Vertragserben berührt. 

Allerdings kann der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken, § 2286 BGB. Die vorgenommenen Schenkungen dürfen allerdings nicht in der Absicht erfolgt sein, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Solche Schenkungen mit Beeinträchtigungsabsicht können durch den Vertragserben vom Beschenkten nach dem Tod des Erblassers zurückgefordert werden, § 2287 BGB. Zu Schenkungen mit Beeinträchtigungsabsicht haben wir bereits einen Beitrag verfasst. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

Erstgespräch vereinbaren


Tel: 0211 / 550 84 35-0
E-Mail: info_at_gottschalk-erbrecht.de


Glossar