Testamentseröffnung

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, sind die Hinterbliebenen und das Nachlassgericht dazu verpflichtet, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen. In der Regel wird dieser Vorgang durch eine Testamentseröffnung bei dem Nachlassgericht vollzogen.

 

Was ist eine Testamentseröffnung?

Gemäß § 348 Absatz 1 FamFG hat das Nachlassgericht die Pflicht, sobald es Kenntnis von dem Tod des Erblassers erlangt hat, die in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen.

 

  1. Das amtlich verwahrte Testament

Hat der Erblasser sein Testament bei einem Nachlassgericht entweder selbst oder durch einen Notar in die amtliche Verwahrung gegeben, so hat das Nachlassgericht die Verpflichtung, das Testament zu eröffnen, sobald es Kenntnis von dem Ableben des Erblassers erlangt hat (§ 348. Absatz 1 FamFG).

 

  1. Das nicht amtlich verwahrte Testament

Sollte ein Angehöriger oder eine andere Person ein Testament finden, ist diese Person dazu verpflichtet, diese letztwillige Verfügung zu dem Nachlassgericht zu bringen. Die Vernichtung oder Verfälschung eines Testaments kann unter Umständen strafrechtlich verfolgt werden.

Hat das Gericht von der Existenz einer letztwilligen Verfügung erfahren, kann das Nachlassgericht den Besitzer durch einen amtlichen Beschluss auffordern, die Unterlagen abzuliefern. Zudem kann durch das Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung von Personen über den Verbleib eines Testaments verlangt werden. Des Weiteren kann im Falle einer Verweigerung der Herausgabe, diese erzwungen werden und eine Ordnungsstrafe verhängt werden.

 

Wie erfolgt die Verkündung?

Die Verkündung erfolgt am häufigsten, indem eine Kopie des eröffneten Testaments an die Betroffenen versendet wird.

 

Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Zuständig ist das Nachlassgericht am Ort des letzten Wohnsitzes des Erblassers.

 

Wie lange dauert die Eröffnung des Testaments?

In der Regel bedarf es für die Eröffnung eines Testaments eine Wartezeit von circa einem Monat. Die Dauer variiert jedoch von Gericht zu Gericht und kann in seltenen Fällen einige Monate dauern.

 

Welche Kosten fallen für die Testamentseröffnung an?

Für die Gerichtstätigkeit fallen Gebühren in Höhe von 100 € an. Zudem kommen hinzu noch Kosten für Auslagen wie z.B. Porto, Papierkosten etc.. Sollte die Testamentseröffnung durch einen Notar erfolgen, werden nochmals 19 % Umsatzsteuer berechnet.

Grundsätzlich tragen die Erben die Kosten für die Eröffnung des Testaments. Diese können jedoch als Nachlassverbindlichkeit von dem Nachlass abgezogen werden.

Glossar