Erbvertrag und Ehevertrag: Was ist der Unterschied?

 

Wenn Menschen heiraten, steht in den meisten Fällen die Liebe im Vordergrund. Das Finanzielle wird in der Regel vernachlässigt. Nichtsdestotrotz sollte man sich auch hierüber Gedanken machen und vorsorgen.

Ein häufiges Missverständis besteht bereits beim ehelichen Güterstand. Nach der Hochzeit bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens, es entsteht in Deutschland kraft Gesetzes keine Gütergemeinschaft. Auch haften die Ehegatten nicht für die Schulden des anderen. Etwas anderes kann aber durch Ehevertrag vereinbart werden. Ein Ehevertrag ist also ein Vertrag, der die güterrechtlichen und teilweise auch nachehelichen Beziehungen der Ehegatten regelt.

Ein Erbvertrag regelt dagegen, was mit dem Vermögen bei Tod eines Menschen geschieht. Hierbei können sich mehrere Parteien zu bestimmten Handlungen verpflichten, z.B. Erbverzicht, Erbeinsetzungen und Vermächtnisse. Zum Erbvertrag haben wir bereits einen Beitrag verfasst.

 

Eheverträge und ihre Auswirkungen auf das Erbrecht

 

Möchte man einen anderen als den gesetzlichen Güterstand vereinbaren, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass dies auch Auswirkungen auf das Erbrecht hat. Die Auswirkungen zeigen sich sowohl in der Erbquote, als auch etwa im Steuerrecht.

 

Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

 

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte neben Kindern des Erblassers ein Viertel, neben den Eltern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses, § 1931 Abs. 1 BGB. Dieser Erbteil erhöht sich um ein Viertel, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Steuerrechtlich ist zu berücksichtigen, dass der überlebende Ehegatte einen höheren Freibetrag hat, wenn die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, § 5 ErbStG.

 

Gütertrennung

 

Anders verhält es sich, wenn die Ehegatten vertraglich Gütertrennung vereinbart haben. Dann erben der Ehegatte und die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen, mindestens erhält der Ehegatte aber ein Drittel, § 1931 Abs. 4 BGB. Er ist also erbrechtlich schlechter gestellt. Dies zeigt sich auch im Erbschaftsteuerrecht. Ein höherer Freibetrag steht Ehegatten, die im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben nicht zu. Für Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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