Erbenregress durch den Sozialhilfeträger

 

Haftet der Erbe für die Heimkosten und Pflegekosten?

 

Kosten der Heimunterbringung und der Pflege können derart hoch sein, dass der Betroffene diese mit seiner Rente und Pflegeversicherung nicht abdecken kann. Ist eine Heimunterbringung gleichwohl erforderlich, so werden die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen. Unter Umständen sind dann aber die Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers verpflichtet. Relevant sind die Sozialhilfeleistungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall.

 

Der „Erbenregress“ ist für die Sozialhilfeträger deshalb von Bedeutung, weil dem Sozialhilfebedürftigen im Rahmen des so genannten Schonvermögens häufig nicht unerhebliche Vermögenswerte belassen werden. So werden angemessene Hausgrundstücke bzw. Eigentumswohnungen des Bedürftigen oder seines Ehepartners nicht angetastet, solange der Bedürftige oder sein Ehepartner darin wohnen (§ 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB VII). In den Fällen, in denen der Betroffene wegen der Höhe der Heimkosten sozialhilfebedürftig geworden ist, geht es dabei natürlich um den Schutz des Ehegatten, der noch im Haus bzw. in der Eigentumswohnung wohnt.

 

Ist der Bedürftige verstorben und stand das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung in seinem Vermögen, sollen seine Erben nicht in den Genuss dieser erheblichen Vermögenswerte kommen, während die Allgemeinheit zuvor über Jahre einen Teil der Kosten der Heimunterbringung und Pflege getragen hat.

 

Ob ein Grundstück bzw. eine Eigentumswohnung angemessen sind, richtet sich nach Merkmalen wie Grundstücksgröße, Hausgröße, Ausstattung, Verkehrswert etc. Angemessene Hausgrundstücke oder die Eigentumswohnungen kann der Sozialhilfeträger auch nicht mit Grundpfandrechten belasten.

 

Vom Erbenregress betroffen sind nicht nur die Erben des Sozialhilfebedürftigen selbst, sondern auch die Erben des Ehepartners. Häufig sind die Erben des Sozialhilfebedürftigen und die Erben des Ehepartners die gleichen Personen, z.B. die gemeinsamen Kinder. Hintergrund ist hier die grundsätzliche Einstandspflicht der Eheleute untereinander. Die Pflicht des Ehegatten, grundsätzlich für die Kosten des Lebensunterhalts des anderen einzustehen, setzt sich auch bei den Erben fort. Stirbt also nicht der (im Heim untergebrachte) Bedürftige selbst, sondern der Ehegatte des Bedürftigen und stand das zuvor geschonte Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung in seinem Vermögen, so trifft der Erbenregress die Erben des Ehegatten.

 

 

 

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