Konkurrenz von postmortaler Vollmacht und Testamentsvollstreckung

 

Wie stehen die postmortale Vollmacht und die angeordnete Testamentsvollstreckung zueinander?

 

Die postmortale Vollmacht und die Testamentsvollstreckung sind rechtliche Instrumente, die einem Erblasser zur Verfügung stehen, um die Regelung seines Nachlasses und aller vermögensrechtlichen Angelegenheiten sicherzustellen.

Sowohl die postmortale Vollmacht als auch die Testamentsvollstreckung haben gemeinsam, dass sie sich auf die Verwaltung und Verteilung des Vermögens des Erblassers beziehen. In beiden Fällen wird eine dritte Person beauftragt, diese Aufgaben wahrzunehmen.

Neben der postmortalen Vollmacht, die erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird, gibt es auch eine transmortale Vollmacht. Die transmortale Vollmacht tritt bereits zu Lebzeiten des Erblassers in Kraft und ermöglicht der bevollmächtigten Person, seine Vermögensangelegenheiten bereits zu Lebzeiten zu regeln. Im Gegensatz dazu beginnt die Testamentsvollstreckung erst nach dem Tod des Erblassers und kann nur durch ein Testament angeordnet werden.

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, sowohl eine postmortale Vollmacht als auch eine Testamentsvollstreckung zu nutzen. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die angeordnete Testamentsvollstreckung bestimmte Aufgaben nicht abdeckt oder wenn der Testamentsvollstrecker zusätzliche Aufgaben hat, die durch die postmortale Vollmacht gedeckt sind.

Es können jedoch Schwierigkeit auftreten, wenn der Erblasser mehrere postmortale Vollmachten erteilt hat und gleichzeitig die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, ohne das Verhältnis zwischen ihnen genau zu definieren oder das Ausmaß der Testamentsvollstreckung falsch einzuschätzen. Mit dieser Problematik hat sich der BGH in seinem Beschluss vom 14.9.2022 befasst (Akz.: IV ZB 34/21).

In diesem Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer von der Enkeltochter der verstorbenen Erblasserin erklärten Antragsrücknahme in einem Güterrechtsverfahren. In diesem Verfahren ging es um die Übertragung von Miteigentumsanteilen und die Zahlung und Herausgabe von bestimmten Unterlagen.

Die Erblasserin hatte ihrer Enkeltochter am 31.1.2020 eine transmortale Vorsorgevollmacht erteilt, die sie berechtigte, sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich zu vertreten. In einem eigenhändigen Testament vom 11.2.2020 ernannte die Erblasserin ihre Enkeltochter zur Alleinerbin und ordnete gleichzeitig die Testamentsvollstreckung an. Am selben Tag erteilte die Erblasserin der Beschwerdeführerin eine postmortale Vollmacht für den Todesfall, um sie nach ihrem Ableben in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann und in jeder Weise zu vertreten. Am 22.2.2020 verfasste die Erblasserin erneut ein eigenhändiges Testament, in dem sie die Alleinerbenstellung ihrer Enkelin wiederholte, aber dieses Mal die Testamentsvollstreckung "wegen der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Ehemann" anordnete.

Ein Rechtsanwalt wurde zum Testamentsvollstrecker berufen, welcher gleichzeitig Antragssteller in diesem Fall war. Die Aufgabenkreise, die von der Testamentsvollstreckung nicht betroffen sind, sollten im Übrigen bei der Testamentsvollstreckung durch die Beschwerdeführerin verbleiben.

Als Folge der Rücknahme durch die Enkelin, sollte der Testamentsvollstrecker die Kosten des Verfahrens übernehmen.

Dieser Fall zeigt die Komplexität, die entstehen kann, wenn ein Erblasser mehrere postmortale Vollmachten erteilt und gleichzeitig eine Testamentsvollstreckung anordnet, ohne das Verhältnis zwischen ihnen zu klären oder das Ausmaß der Testamentsvollstreckung richtig zu definieren.

Insgesamt hat der BGH festgestellt, dass das Verhältnis zwischen einer postmortalen Vollmacht und einer angeordneten Testamentsvollstreckung nicht pauschal festgelegt werden kann, sondern im Einzelfall unter Berücksichtigung des Erblasserwillens und durch Auslegung der Vollmachtsurkunde und des Testaments ermittelt werden muss.

Es ist ratsam, dass Erblasser, die sowohl eine postmortale Vollmacht als auch eine Testamentsvollstreckung für die Verwaltung ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten und die Regelung ihres Nachlasses in Betracht ziehen, das Verhältnis zwischen Vollmacht und späterer Testamentsvollstreckung klar definieren. Es empfiehlt sich außerdem, im Rahmen der Vollmachtsurkunde das Ausmaß der Vollmachtsausübung eindeutig festzulegen und sicherzustellen, dass keine Aufgabenüberschneidungen auftreten, wie im vom BGH entschiedenen Fall. Der Testamentsvollstrecker sollte auch prüfen, ob er konkurrierende Vollmachten widerrufen kann.

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