Bankkonten im Nachlass

Bankkonten im Nachlass werfen in der Praxis häufig eine Vielzahl von Fragen auf. Insbesondere die Frage nach dem Zugriff auf das Geld, der Verteilung sowie den erforderlichen Nachweisen gegenüber der Bank ist relevant.

 

Wem steht das Geld auf dem Bankkonto zu?

Ebenso wie andere Vermögenswerte stellt das Guthaben auf dem Bankkonto einen integralen Bestandteil des Nachlassvermögens dar. Daher geht mit dem Versterben des Erblassers nach den Grundsätzen der Universalsukzession das Nachlassvermögen automatisch auf die Erbengemeinschaft über. Wer genau das Vermögen erbt, entscheidet sich entweder durch testamentarische Anordnungen oder durch gesetzliche Bestimmungen. Sollte es im Einzelfall Unklarheiten darüber geben, wer überhaupt Erbe ist oder wer in welchem Umfang erbt, sind solche Konflikte in einem Erbschaftsverfahren zu lösen.

In einigen Fällen übergibt der Erblasser Geldvermögen in Form eines Vermächtnisses. Im Gegenteil zu einem Erben hat der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf das Vermächtnis. In der Regel muss der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen.

 

Welche Nachweise benötigt die Bank?

Oft treten bei der Abwicklung Schwierigkeiten mit den Banken auf. In der Praxis fordern Banken sehr häufig fast schon reflexartig die Vorlage eines Erbscheins. Die Beantragung eines Erbscheins beziehungsweise die Einleitung eines Erbscheinverfahrens kann ein teures und zeitaufwendiges Unterfangen sein, weshalb es zu empfehlen ist, sorgfältig zu prüfen, ob ein Erbschein tatsächlich notwendig ist. In der Regel wird bereits die Vorlage des durch das Nachlassgericht eröffneten Testaments ausreichen, unabhängig davon, ob es sich bei dem Testament um ein notarielles oder eigenhändig geschriebenes Testament handelt.

Sollte jedoch keine letztwillige Verfügung vorhanden sein, wird die Bank auf einen Erbschein bestehen.

 

Wie wird das Bankguthaben auf die Erbengemeinschaft verteilt?

Eine Erbengemeinschaft besteht, wenn es mehrere Erben gibt. Es gilt hierbei zu beachten, dass solange die Erbengemeinschaft besteht, die Miterben nur gemeinschaftlich über das Nachlassvermögen verfügen. Die Erben können grundsätzlich nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie das Geldvermögen aufteilen und auszahlen möchten, unter der Bedingung, dass alle Miterben einheitlich Entscheidungen treffen.

Hierbei ist es in Bezug auf das Bankkonto wichtig zu beachten, dass ein Miterbe keinen Anspruch darauf hat, dass ihm ein Anteil des Guthabens entspricht, der seiner Erbquote entspricht. Zwar gibt es die Option, die Aufteilung der Erbengemeinschaft gerichtlich einzufordern und durchzusetzen, jedoch stellt dies in der Praxis häufig ein überaus kompliziertes und zeitaufwendiges Unterfangen dar. Deshalb ist es ratsam, mit den anderen Miterben eine einheitliche Einigung zu erarbeiten, um langjährige Streitigkeiten zu vermeiden.

 

Was geschieht mit dem Gemeinschaftskonto?

Oft führen Paare, die ihren Haushalt gemeinsam führen, ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten „Oder-Kontos“, bei dem jeder einzelne Kontoinhaber berechtigt ist, eigenständig über das Guthaben zu verfügen. In der Regel ergeben sich wenige Probleme, wenn der andere Kontoinhaber Alleinerbe ist bzw. durch beispielsweise ein Berliner Testament zum Alleinerben ernannt wurde.

Schwierigkeiten können wiederum auftreten, wenn andere Miterben im Rahmen der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge als neuer Kontoinhaber eintreten. Ein besonders praxisrelevanter Fall ist, dass der überlebende Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos weiterhin Verfügungen und Auszahlungen tätigt, ohne sie mit der Erbengemeinschaft abzustimmen. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass die anfängliche Handlungsfreiheit eines Gemeinschaftskontos nicht bedeutet, dass der überlebende Partner später nicht gegenüber der Erbengemeinschaft verpflichtet ist, Ausgleich zu gewähren.

Sind also beispielsweise Pflichtteilsberechtigte vorhanden, muss im konkreten Fall geklärt werden, inwiefern das Kontoguthaben einen Einfluss auf den Pflichtteil hat.

Entsprechende Hinweise von den Eheleuten im Wege eines Testaments sind in der Praxis selten vorhanden. Daher ist es grundsätzlich zu empfehlen, frühzeitig entsprechende Regelungen in einem Testament niederzuschreiben.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Gemeinschaftskonto und einer einfachen Bankvollmacht auf das Ehegattenkonto?

Die in der Praxis am häufigsten verwendete Art eines Gemeinschaftskontos ist das Oder-Konto. Hierbei sind die beiden Kontoinhaber jeweils berechtigt, allein über das Vermögen zu verfügen.

Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass dem anderen Ehegatten lediglich eine Vollmacht auf das Konto gegeben wurde und das Konto dementsprechend nur einem Ehegatten gehört. Personen, die mit einer solchen Vollmacht ausgestattet sind, müssen nicht zwangsläufig mit den Personen übereinstimmen, die als Erben des Verstorbenen in Frage kommen.

Für den Falle des Todes ist jedoch grundsätzlich zu identifizieren, was für eine Art von Vollmacht erteilt wurde. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Vollmacht handelt, die lediglich bis zum Tod geht, eine Vollmacht ab dem Tod oder eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gehen soll. Letztere ist die in der Bankpraxis am häufigsten verwendete Art der Vollmacht.

Unmittelbar nach dem Tod des Erblassers treten die Erben als rechtliche Nachfolger in die Position des Kontoinhabers ein. Gleichzeitig behält der Bevollmächtigte die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Konto.

Hingegen ist in diesem Fall die Position der Erbengemeinschaft durch die Kontovollmacht deutlich geschwächt, da sie erst einen Zugriff auf das Bankkonto erhalten, wenn sie einen Erbschein oder das Eröffnungsprotokoll der Bank vorlegen. Bis den Erben die entsprechenden Unterlagen vorliegen, kann der Vollmachtinhaber uneingeschränkt über den Kontoinhalt verfügen.

In der Praxis kommt es so immer häufiger vor, dass der Bevollmächtigte nach Eintritt des Erbfalls die Konten leerräumt. So finden die Erben häufig nur noch leere Konten vor, wenn sie die notwendigen Unterlagen erhalten haben.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass eine Vollmacht keinerlei rechtliche Grundlage für das Zurückhalten von fremdem Geld darstellt. Zwar hat der Bevollmächtigte die rechtliche Befugnis, über ein fremdes Konto zu verfügen, jedoch beinhaltet eine solche keinerlei Informationen darüber, ob der Bevollmächtigte berechtigt ist, das Geld des Erblassers zu behalten.

 

Ist die Bank verpflichtet, die Vollmacht zu überprüfen?

Sollte der Bevollmächtigte Konten leergeräumt haben, stellt sich verständlicherweise die Frage, ob die Bank alles pflichtgemäß gemacht hat oder sie zumindest den Bestand der vorgelegten Vollmacht hätte überprüfen müssen.

Insgesamt ist allgemein entschieden, dass die Bank bei keinen deutlichen Hinweisen auf einen Vollmachtmissbrauch sogar den Weisungen des Bevollmächtigten folgen muss.

Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank sind daher nur denkbar, wenn entsprechende Anhaltspunkte gegeben sind.

 

Kann man von dem Guthaben auf dem Bankkonto die Beerdigung zahlen?

In der Regel sind die Beerdigungskosten zeitnah zu bezahlen. Viele Angehörige können diesen finanziellen Aufwand nicht ohne Hilfe stemmen. Tatsächlich gibt es die Möglichkeit, die Beerdigungskosten von dem Konto des Verstorbenen zu bezahlen. Hierfür ist weder eine Vollmacht noch ein Erbschein oder ein anderer Nachweis über die Erbschaft notwendig.

Voraussetzung ist, dass das Konto des Erblassers ausreichend gedeckt ist und die Angehörigen müssen die Rechnungen bei der Bank einreichen. Hierbei wird es notwendig sein, dass man bei der Abgabe der Dokumente eine „Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung“ unterzeichnet, womit sich die Bank absichert. Anschließend bezahlt die Bank die Rechnungen für die Beerdigung.

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