Widerruf bei Erbverträgen und Ehegattentestamenten

 

Kann man das Testament nach dem Tod des Ehegatten noch ändern oder widerrufen?

Grundsätzlich kann der Testierende sein Testament jederzeit aufheben, ändern oder ergänzen. Er benötigt hierfür weder die Zustimmung der im Testament bedachten Personen noch die Zustimmung seines Ehegatten. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn ein Erbvertrag geschlossen wurde oder Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben. Dann können die letztwilligen Verfügungen unter Umständen bindend sein.

 

Können Erbverträge widerrufen werden?

Nicht jede Verfügung in einem Erbvertrag muss bindend sein. Bindend sind zunächst nur so genannte „vertragsmäßige Verfügungen“ in einem Erbvertrag, § 2278 BGB. Solche vertragsgemäßen Verfügungen können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen sein. Andere Bestimmungen, wie z.B. die Anordnung der Testamentsvollstreckung, sind nicht vertragsmäßig und daher nicht binden. Ob die Vertragspartner eine vertragsgemäße Verfügung und damit eine Bindungswirkung wollten, ist dem Erbvertrag im Zweifel durch Auslegung zu entnehmen. Die Feststellung, ob eine Verfügung in einem Erbvertrag vertragsgemäß und damit bindend ist, ist umso wichtiger, als § 2299 BGB ausdrücklich auch die Aufnahme einseitiger – und damit nicht bindender – Verfügungen zulässt. Es können sich im Einzelfall in einem Erbvertrag also sowohl bindende – vertragsmäßige – als auch nicht bindende – einseitige – Verfügungen wiederfinden.

Ein Erbvertrag unterscheidet sich von einem einfachen Testament formell dadurch, dass die Erbvertragsparteien ihren Erbvertrag zwingend vor einem Notar beurkunden lassen müssen. Ein nur privat vereinbarter Erbvertrag ist unwirksam und nichtig. Er hat keine Rechtswirkung. In der Regel wird der Notar zudem darauf achten, dass ausdrücklich bestimmt ist, welche Verfügung im Erbvertrag vertragsmäßig und daher binden sein soll und welche nicht.

 

Was gilt bei einem Ehegattentestament?

Eine ähnliche Bindungswirkung wie beim Erbvertrag kann auch durch ein gemeinsames Ehegattentestament erreicht werden.

 

Ehegatten haben die Möglichkeit ein gemeinsames Testament zu errichten. Dies erfolgt in der Weise, dass ein Ehegatte das Testament schreibt und beide Ehegatten den Text unterschreiben. Bei einem solchen Ehegattentestament kann es – ähnlich wie beim Erbvertrag – zu einer Bindungswirkung kommen. Leben beide Ehegatten noch, so kann jeder der Ehegatten seine Verfügungen in dem Ehegattentestament zwar widerrufen. Der Widerruf muss jedoch notariell erfolgen und eine Ausfertigung der notariellen Urkunde muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der andere Ehegatte von der Änderung bzw. dem Widerruf der Verfügungen des einen Ehegatten erfährt und ggf. hierauf mit der Änderung auch seiner Verfügungen reagieren kann.

 

Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte so genannte wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament nicht mehr widerrufen. Er ist dann gebunden. Sollte der überlebende Ehegatte dennoch anderweitige letztwillige Verfügungen treffen, beispielsweise andere Personen als seine Erben einsetzen, so sind diese Verfügungen dem ursprünglich Begünstigten gegenüber unwirksam.

 

Damit stellt sich die Frage, welche letztwilligen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament wechselbezüglich sind. Wechselbezüglich sind solche Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Lässt sich auch durch Auslegung des Testamentes nicht ermitteln, ob die Ehegatten eine Wechselbezüglichkeit wollten, so hält das Gesetz in § 2270 Abs. 2 BGB, eine Regel bereit.

 

Gemäß § 2270 Abs. 2 BGB soll im Zweifel eine Wechselbezüglichkeit angenommen werden, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

 

Das Berliner Testament ist die klassische Variante, bei der im Zweifel hiernach gleich mehrere wechselbezügliche Verfügungen angenommen werden. So ist die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten zu Alleinerben wechselbezüglich in diesem Sinne. Wechselbezüglich ist aber auch die Einsetzung des anderen Ehegatten als Alleinerben zu der Verfügung des anderen, nach der die gemeinsamen Kinder oder jedenfalls die Kinder dessen Schlusserben setzt.      

 

 

 

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