Mehrere Testamente erstellt - Wie damit umgehen?

 

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Erblasser, insbesondere wenn sie unsicher in der Regelung ihres Nachlasses sind, mehrere Testamente hinterlassen. Dies kann insbesondere problematisch sein, wenn die Testamente inhaltliche Widersprüche aufweisen.

Grundsätzlich steht es Erblassern frei, mehrere Testamente mit dem gleichen Inhalt zu erstellen und diese Urkunden an verschiedenen Orten aufzubewahren. Oftmals möchten besonders misstrauische Erblasser sicherstellen, dass zumindest eines der Testamente nach ihrem Tod gefunden wird.

Es ist  unproblematisch, wenn die verschiedenen Testamente sich lediglich ergänzen und nicht miteinander in Konflikt stehen. Ein Beispiel wäre, wenn ein Erblasser in einem ersten Testament seine Erben benennt und in einem zweiten Testament ein Vermächtnis zugunsten einer bestimmten Person festlegt. Beide Dokumente sind gültig, sofern sie jeweils die erforderlichen Formalitäten erfüllen.

Schwierigkeiten entstehen, wenn nach dem Tod des Erblassers zwei oder mehre Testamente auftauchen, die inhaltliche Widersprüche aufweisen. Grundsätzlich ist es so, dass durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Mit anderen Worten: Das spätere Testament ist grundsätzlich maßgeblich. Dennoch ist in der Praxis nicht immer leicht zu erkennen, ob überhaupt ein Widerspruch vorliegt. Das frühere Testament wird durch ein späteres Testament nicht gänzlich aufgehoben, sondern eben nur soweit überhaupt ein Widerspruch besteht. Ein Beispiel für einen deutlichen Widerruf wäre, wenn der Erblasser in einem Testament von 1996 seinen Sohn als Alleinerben einsetzt und zehn Jahre später in einem Testament von 2006 seinen Sohn enterbt und stattdessen seinen Bruder als Alleinerben einsetzt. In diesem Fall gilt gemäß § 2258 Absatz 1 BGB die Erbeinsetzung von 1996 als widerrufen.

Um die Rechtsklarheit sicherzustellen, ist es dringend empfehlenswert, in einem zweiten, zeitlich späteren Testament klarzustellen, wie mit den zeitlich früheren Verfügungen umzugehen ist. Wenn die Absicht besteht, die Erbfolge vollständig neu zu regeln, ergibt es Sinn, dem zeitlich späteren Testament den folgenden klärenden Satz voranzustellen:

 

"Hiermit hebe ich alle bisher von mir errichteten Verfügungen in vollem Umfang auf."

 

Sofern der Erblasser nicht durch erbrechtliche Bindungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag eingeschränkt ist, ermöglicht ein derartiger klärender Satz, die Erbfolge und andere erbrechtliche Regelungen von Grund auf neu zu gestalten.

Sollte keines der Testamente einen solchen klärenden Satz enthalten, findet die gesetzliche Regelung des § 2258 BGB Anwendung.

Es ist also entscheidend für die Aufhebung eines zeitlich früheren Testaments, dass der Inhalt des zeitlich späteren Testaments sachlich im Widerspruch zum zeitlich früheren Testament steht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es dem Testator bewusst war, dass er die zeitlich frühere Verfügung außer Kraft setzt.

 

Welches Testament gilt bei fehlender Datierung?

Die Datierung eines Testaments stellt keine Formvorschrift dar, die das gesamte Testament unwirksam macht, wenn sie fehlt. Allerdings ist die Datierung wichtig für die Beweiskraft, insbesondere wenn mehrere Testamente existieren. Daher kann es problematisch sein, wenn der Erblasser zwei undatierte Testamente erstellt hat.

Wenn die Testamente nicht datiert sind, muss ermittelt werden, welches das frühere und welches das spätere Testament ist, basierend auf den Umständen des Einzelfalls.

 

Was passiert bei gleichem Datum?

Wenn bei gleicher Datierung nicht eindeutig festgestellt werden kann, welches der beiden Testamente das frühere und welches das spätere ist, wird von ihrer Gleichzeitigkeit ausgegangen. In solchen Fällen werden sich widersprechende Verfügungen insgesamt unwirksam, und keines der Testamente hat Vorrang vor dem anderen. Das bedeutet, dass Absatz 1 des § 2258 BGB in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt.

Sollte eines der gleich datierten Testamente ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen sein, behält das gemeinschaftliche Testament seine Gültigkeit. Wenn die Testamente gemeinsame Verfügungen enthalten, können diese weiterhin wirksam sein, selbst wenn sie sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner beziehen. Ein Beispiel dafür sind Personen, die in beiden Testamenten zu Miterben ernannt sind, jedoch zu unterschiedlichen Erbquoten. In solchen Fällen können die im gemeinsamen Nenner genannten Personen zumindest zu der geringeren Erbquote erben, und die gesetzliche Erbfolge gilt nicht für diesen Teil.

 

Glossar