Nachlassinsolvenzverfahren

Was ist ein Nachlassinsolvenzverfahren?

Das Insolvenzverfahren verfolgt das Ziel, für Unternehmen und Verbraucher eine geregelte Abwicklung von bestehenden Schulden zu ermöglichen und bietet auch eine Chance für einen Neuanfang. Insbesondere soll durch ein Insolvenzverfahren verhindert werden, dass ein einziger Gläubiger ohne Rücksicht auf die Kosten der anderen Gläubiger Vermögenswerte des Schuldners beansprucht. Grundsätzlich werden in einem Insolvenzverfahren die noch vorhandenen Vermögenswerte gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt.

Dieses gilt auch für die Nachlassinsolvenz. Grundsätzlich ist zu betonen, dass ein Nachlass nicht nur aus positivem Vermögen besteht, sondern auch sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers umfasst. So kann neben einem Unternehmen oder einer Privatperson ebenso ein Nachlass in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Gemäß § 320 Satz 1 InsO (Insolvenzverordnung) liegt ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass vor, wenn dieser zahlungsunfähig im Sinne des § 19 InsO oder überschuldet im Sinne des § 17 InsO ist.

 

Wie kann es zu einem Nachlassinsolvenzverfahren kommen?

Wie bereits erwähnt, erben die Erben nicht nur das positive Vermögen, sondern auch die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers.

Im Falle der Überschuldung des Nachlasses haben die Erben zunächst die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Ist die sechswöchige Frist jedoch abgelaufen, gilt die Erbschaft gemäß § 1943 BGB als angenommen.

In einem solchen Fall kann die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahren dazu dienen, die Haftung des Erben auf den geerbten Nachlass zu beschränken. Dies dient vor allem dazu, dass der Erbe durch das Insolvenzverfahren sein privates Vermögen schützt.

 

Wer kann beziehungsweise muss die Insolvenz beantragen?

Gemäß § 320 Satz 2 InsO kann jeder Erbe, jeder Nachlassgläubiger aber auch ein Nachlassverwalter oder ein Testamentsvollstrecker einen Insolvenzantrag stellen.

Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, hat er gemäß § 1980 Absatz 1 Satz 1 BGB die Pflicht, unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Geht er dieser Pflicht nicht nach, macht er sich gemäß § 1980 Abs.1 S.2 BGB gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig. Hierbei ist zu beachten, dass der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleichsteht (§ 1980 Absatz 2 Satz 2 BGB). Insbesondere gilt nach Satz 3 als Fahrlässigkeit, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er einen Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Angebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

Eine feste zeitliche Beschränkung für die Antragsstellung gibt es nur für Nachlassgläubiger. Gemäß § 319 InsO ist der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Diese zeitliche Befristung hat den Grund, dass zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft sich das Nachlassvermögen mit dem Eigenvermögen des Erben vermischt hat, sodass eine separierte Abwicklung des überschuldeten Nachlassvermögens nicht mehr möglich ist.

 

Was geschieht nach dem Insolvenzantrag?

Ist ein zulässiger Antrag über ein Nachlassinsolvenzverfahren gestellt, prüft das Gericht zunächst, ob im Nachlass noch genügend Mittel vorhanden sind, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken.

Als Schutzmaßnahme kann das Insolvenzgericht gemäß § 21 InsO entsprechende Maßnahmen anordnen, um zu verhindern, dass Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, verschoben werden.

Ist festgestellt worden, dass im Nachlass ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter für den Nachlass eingesetzt. Als Alternative für den Insolvenzverwalter käme noch die sogenannte Eigenverwaltung durch die Erben in Betracht.

Wenn die Vermögensmaße nicht die Verfahrenskosten decken sollten, wird der Antrag gemäß § 26 InsO abgewiesen.

Glossar