Grabpflegekosten

Wenn ein Angehöriger stirbt, fallen an vielen Stellen kosten an, die in den meisten Fällen von der Erbengemeinschaft getilgt werden müssen. Wer die Kosten für die Beerdigung zu tragen hat ist bereits in diesem Artikel dargestellt. Doch mit der Beerdigung enden die anfallenden Kosten nicht. Vielmehr wird in der Praxis häufig vergessen, dass auch nach der Beerdigung laufende Kosten für die Grabpflege entstehen.

 

Was umfassen die Grabpflegekosten?

Eine pauschale Antwort zur Höhe der Grabpflegekosten kann nicht gegeben werden. Die Kosten für die Grabpflege setzen sich aus verschiedenen Ausgaben zusammen, die im Laufe der Zeit anfallen.

Zunächst ist zu sagen, dass die Grabpflege dazu dient, den Erhalt der Grabstätte zu sichern. In vielen Friedhöfen wird eine regelmäßige Pflege der Grabstätte vorgeschrieben und im Falle der Nichtbefolgung mit Vertragsstrafen geahndet.

Nach allgemeinem Verständnis umfasst die Grabpflege alle Arbeiten, die dafür geeignet sind, dass ein Grab gepflegt aussieht und sicher ist; auch die dekorative Gestaltung wird von der Grabpflege umfasst. Insbesondere sind die zuständigen Personen dazu verpflichtet, Schädlinge zu bekämpfen, Unkraut zu zupfen und weitere störende Elemente zu entfernen.

In Bezug auf die Kostenfrage sind folgende Aspekte relevant:

  • Dauer der Pflege
  • Pflegeintervalle
  • Die Friedhofssatzung, die die Regeln zur Bepflanzung und Gestaltung des Grabs vorgibt.

In Abhängigkeit von dem jeweiligen Aufwand belaufen sich die Kosten der Grabpflege auf 80 Euro bis 700 Euro im Jahr.

 

Wer übernimmt die Grabpflegekosten?

 § 1968 BGB besagt, dass der Erbe die Kosten für die Beerdigung des Erblassers trägt; entsprechende Regelungen in Bezug auf die nachfolgenden Grabpflegekosten sieht das Gesetz nicht vor.

Die Beerdigung ist im Sinne des § 1968 BGB mit der Herrichtung der Grabstelle und der Verbringung der sterblichen Überreste in diese Grabstelle abgeschlossen.

Nicht unumstritten ist, ob die oben dargestellten Grabpflegekosten ebenfalls von den Erben zu tragen sind. Ursprünglich gab es Stimmen, die der Ansicht waren, dass die Grabpflegekosten von der Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit zu tragen sind.

Jedoch hat mittlerweile der BGH in seinem Urteil vom 26.5.2021 entschieden, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 2311 BGB sind (Akz.: IV ZR 174/20). Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass nach dem Wortlaut des § 1968 BGB der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft zwar die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt; die eigentlichen Kosten einer Bestattung umfassen lediglich den Beerdigungsakt selbst, der mit der Einrichtung einer dauerhaften und angemessenen Grabstätte abgeschlossen wird. Ausgaben für die Pflege und Instandhaltung des Grabmals und der Grabstätte fallen nicht mehr unter die Bestattungskosten, sondern könnten höchstens als moralische Verpflichtung der Erben betrachtet werden.

 

Sind die Kosten für die Grabpflege steuerlich absetzbar?

Privatpersonen können seit einigen Jahren die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Insgesamt werden 20 % der Aufwendungen berücksichtigt.

In seinem Urteil vom 28.02.2009 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Pflege eines Grabes nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist (Akz.: 4 K 12315/06).

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