Auflage im Testament

 

Wenn man bestimmte Personen in einem Testament zu einem Erben oder zu einem Vermächtnisnehmer benennt, erwartet man teilweise erwartet der Erblasser, dass seine Erben bestimmte Handlungen vornehmen oder ein bestimmtes Verhalten an den Tag legen.

Durch Auflagen kann der Erblasser in gewisser Weise das Verhalten seiner Erben oder Vermächtnisnehmer steuern.

 

Was ist eine Auflage?

 

Der Begriff einer Auflage ist in § 1940 BGB definiert. Dort heißt es:

 

„Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.“

 

Die Auflage ist von einem Vermächtnis zu unterscheiden. Bei einem Vermächtnis wird dem Bedachten ein Vermögensvorteil zugewendet und der Bedachte erhält einen Anspruch gegen die Erben. Der Vermächtnisnehmer kann also verlangen, dass ihm der vermachte Gegenstand übereignet wird. Demgegenüber gewährt die Auflage nur eine Leistungspflicht ohne Erfüllungsanspruch.

 

Welchen Inhalt kann die Auflage haben?

 

Inhaltlich kann die Auflage jede Verpflichtung zu einer Leistung sein; diese kann vermögenswerter oder nichtvermögenswerter Art sein. Es kann sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen des Erben oder Vermächtnisnehmers zur Auflage gemacht werden.

 

Beispiele:

Grabpflege, Verteilung einer Geldsumme zu wohltätigen Zwecken, Verpflichtung zur Fortführung eines Unternehmens, Versorgung von Haustieren etc.

 

Wie wird die Befolgung der Auflage kontrolliert und was passiert bei der Nichtbefolgung?

 

Die Person, die durch die Auflagen begünstigt ist, kann die Erfüllung der Auflagen nicht gerichtlich einklagen.

Völlig ohne Rechtsverbindlichkeiten wirkt eine Auflage jedoch nicht. § 2194 BGB sagt dazu Folgendes:

 

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.“

 

Danach kann die Erfüllung der Auflage von den Miterben erzwungen werden. Auch ein eingesetzter Testamentsvollstrecker kann die Vollziehung der Auflage verlangen. Sollte die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse sein, kann zudem auch eine Behörde vor Gericht die Einhaltung der Auflage einklagen.

Das öffentliche Interesse ist tangiert, wenn die Vollziehung einem Zweck dient, den zu fördern Aufgabe des Staates oder einer sonstigen Person des öffentlichen Rechts ist.

Ein Beispiel für eine Auflage, die dem öffentlichen Interesse dient, ist die Unterstützung von Blinden und Sehbehinderten (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 8.9.2017- 3 U 16/17)

 

Wann ist eine Auflage unwirksam?

 

Gemäß §§ 2192, 2171 BGB ist die Auflage unwirksam, wenn sie von dem Erben zur Zeit des Erbfalls eine unmögliche Leistung verlangt. Die Unmöglichkeit der geforderten Leistung kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gegeben sein. Die Gültigkeit der Zuwendung an den mit der Auflage Beschwerten wird durch die Unwirksamkeit der Auflage nicht berührt (§ 2195 BGB).

 

Glossar