Wo muss die Erbschaftsteuer gezahlt werden?

 

Nachdem einzelne Regelungen vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt wurden, entschied sich der österreichische Gesetzgeber, die Erbschaft- und Schenkungsteuer auslaufen zu lassen. In Österreich gibt es also keine Erbschaftsteuer. Der Erwerb von Grundstücken in Österreich von Todes wegen unterliegt aber stattdessen der Grunderwerbsteuer. Die Berechnungsgrundlage ist der Wert des Grundstücks. Grundsätzlich gilt bei unentgeltlichem Erwerb ein gestuftes System von 0,5 % für die ersten 250.000 EUR, 2 % für die nächsten 150.000 EUR und für die weitere Summe 3,5 %, wobei die Erwerbe des Steuerschuldners vom Erblasser der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen sind (§ 7 I Nr. 2 lit. a GrEStG).

Deutsche Erben sind unter Umständen dennoch in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Handelt es sich etwa bei dem Erben um eine Person, die den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, so unterliegt diese in Deutschland hinsichtlich des Erwerbs der Erbschaft der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 ErbStG). Die einzige Möglichkeit der Abhilfe wäre eine Anrechnung der im Ausland bereits gezahlten Steuern. Diese kann allerdings nur auf Grund- und Betriebsvermögen erfolgen, § 21 ErbStG. Die Frage, ob die Anrechnung auch in Bezug auf die Grunderwerbsteuer in Österreich infrage kommt, ist bisher nicht abschließend geklärt. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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