Sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge zulässig?

Das türkische Recht lässt keine gemeinschaftlichen Testamente zu, Erbverträge sind aber erlaubt (dazu unten). 

In einem Erbvertrag können entweder Verfügungen zugunsten einer Person, aber auch Erbverzichte erklärt werden, Artikel 527 Absatz 1 ZGB. Einen Erbvertrag kann jeder schließen, der volljährig, mündig und urteilsfähig ist, Artikel 503 ZGB. Wichtig ist, dass der Erbvertrag nur in der Form eines öffentlichen Testaments geschlossen werden kann (Artikel 545 Absatz 1 ZGB), das heißt, die Beteiligten müssen gleichzeitig und persönlich vor einem Notar, Friedensrichter oder befugtem Beamten ihren Willen erklären, Artikel 545 Absatz 2 ZGB.

Der Erbvertrag hindert den Erblasser – anders als in Deutschland – nicht an anderen entgegenstehenden Verfügungen von Todes wegen, diese sind lediglich anfechtbar, Artikel 527 Absatz 2 ZGB.

Fragen zum Erbrecht?Finden Sie hier Ihre Antwort.

Erstgespräch vereinbaren

Sofortige Terminvergabe – Flexible Zeiten

Gerne stehen wir Ihnen für eine Erstberatung zur Verfügung. Rufen Sie uns an und unsere freundlichen Mitarbeiter vereinbaren für Sie sofort einen Termin in unserem Büro.
Erbrecht Düsseldorf
Gottschalk Rechtsanwälte

Kaiser-Friedrich-Ring 7
40545 Düsseldorf

Tel: 0211 / 550 84 35-0
Fax: 0211 / 550 84 35-1
E-Mail: info@gottschalk-erbrecht.de