Muss die Erbschaft angenommen werden?

 

Der Nachlass fällt von Gesetzes wegen den Erben zu. Die Erbschaft muss nicht gesondert angenommen werden.

 

Kann die Erbschaft ausgeschlagen werden?

 

Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, wirkt die Erklärung auf den Erbfall zurück. Der Erklärende wird danach so behandelt, als sei er nie Erbe gewesen. Eine entsprechende Erklärung ist vor dem zuständigen Friedensrichter abzugeben. Die Ausschlagung muss eindeutig sein und innerhalb einer dreimonatigen Frist ab Kenntnis des Erbfalls erklärt werden, Artikel 610 Absatz 1 und 606 ZGB. Wird die Frist verpasst, ist das Ausschlagungsrecht verwirkt und die Erbschaft gilt als vorbehaltlos angenommen.

 

Kann die Haftung begrenzt werden?

 

Besonders relevant ist für viele Erben die Frage, ob sie ihre Haftung begrenzen können. Grundsätzlich stehen sie nämlich mit ihrem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten ein.

Zunächst gibt es die Möglichkeit der amtlichen Liquidation, der aber alle Miterben zustimmen müssen, Artikel 632 Absatz 2 ZGB. Im Liquidationsverfahren wird der Nachlass verwertet und die Gläubiger befriedigt. Die Erben müssen sich dann nicht mehr um den Nachlass kümmern.

Weiterhin kann das Friedensgericht die Inventaraufnahme genehmigen. Diese muss lediglich ein Erbe beantragen. Dadurch beschränkt sich die Haftung der Erben auf die Verbindlichkeiten, die in das Inventarverzeichnis aufgenommen wurden, Artikel 628 ZGB. 

 

Wo kann ein Erbschein beantragt werden?

 

Auf Antrag stellt das Friedensgericht einen Erbschein aus, der den Erbteil feststellt, Artikel 598 Absatz 1 ZGB.

 

 

 

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