Wie ist die gesetzliche Erbfolge in England und Wales ausgestaltet?

Im Vereinigten Königreich wird das Erbrecht zum Teil durch Gesetzesrecht und zum Teil durch Fallrecht (case law) bestimmt.

Das gesetzliche Erbrecht findet nur Anwendung, wenn der Erblasser kein wirksames Testament errichtet hat. Die gesetzliche Erbfolge ist im englischen Erbrecht im Administration of Estates Act des Intestates Act 1952 geregelt.

Unbedingt notwendig ist es zu verdeutlichen, dass sich das englische Erbrecht allein von der Grundstruktur her sehr stark von dem deutschen differenziert. So geht nach englischem Recht mit dem Tod einer Person der Nachlass nicht direkt im Wege der Universalsukzession auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben, sondern erstmal auf den „personal representative“, der ähnlich wie ein Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten begleicht und den übrig gebliebenen Nachlass nach den Regeln über die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge an die jeweiligen Erben vereitelt.

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