Welches Recht wird auf den deutsch-englischen (und walisischen) Erbfall angewendet?

Im Vereinigten Königreich besteht kein einheitliches, autonomes Kollisionsrecht. Als Quelle des autonomen Internationalen Privatrechts dienen die richterrechtlich entwickelten Grundsätze des Common Laws. Zusätzlich ist das Vereinigte Königreich Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens sowie des Haager Trustsübereinkommens. Aufgrund der Tatsache, dass sich das Vereinigte Königreich schon während seiner EU-Mitgliedschaft nicht an der EuErbVO beteiligt hat, hat der Austritt aus der EU keinen Unterschied gemacht. Daher muss das anwendbare Erbrecht gesondert aus englischer und aus deutscher Sicht geprüft werden.

 

1. Sicht der englischen und walisischen Gerichte

In England und Wales gilt anders als in Deutschland das Prinzip der Nachlassspaltung. Bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts ist zunächst zu trennen, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.

 

Nach dem in England geltenden Common Law, wonach der bewegliche Nachlass nach dem Recht des „domicile“ des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, der unbewegliche Nachlass nach dem Recht des jeweiligen Lageortes vererbt wird. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es sich um eine gesetzliche oder testamentarische Erbfolge handelt. Eine Rechtswahl ist grundsätzlich nicht möglich.

 

Bei unbeweglichen Vermögen ist an das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuknüpfen.

 

2. Sicht der deutschen Gerichte

Deutsche Gerichte verwenden für Erbfälle ab dem 17.8.2015 die EuErbVO. Danach ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich, wobei ein Rückverweis des englischen Rechts angenommen wird.

 

So kann beispielsweise in Bezug auf Nachlassimmobilien das in Deutschland geltende Prinzip der Nachlasseinheit überwunden werden, indem nach englischem Recht in Bezug auf Nachlassimmobilien auf das Belegenheitsrecht zurückverwiesen wird.