Wie erbt der überlebende Ehegatte oder der Lebenspartner?

Im englischen Erbrecht besitzt der überlebende Ehegatte eine sehr starke erbrechtliche Stellung. Als Ehegatte gilt, wer zur Zeit des Todes des Erblassers wirksam mit diesem verheiratet war, unabhängig davon, wie lange die Ehe bestand. Es darf daher kein Scheidungsurteil ausgesprochen worden sein. Das Ehegattenerbrecht entfällt jedoch auch schon mit dem gerichtlich angeordneten Getrenntleben der Eheleute (seperation order).

 

Das Gütterrecht hat keinen Einfluss auf das Erbrecht des Ehegatten.

 

Nichteheliche Lebenspartner besitzen kein gesetzliches Erbrecht. Jedoch können sie unter Umständen Rechte gegen den Nachlass unter dem Gesichtspunkt der family provision haben.

 

Erbt der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen des Erblassers, steht dem Ehegatten zunächst die gesamte persönliche Habe des Erblassers (personal chatels). Hierzu gehören alle persönlichen Gegenstände (z.B. Autos, Hausrat und Schmuck) und eine festgelegte Summe als gesetzliches Vermächtnis (statutory legacy). Derzeit (Stand 2020) beträgt die Höhe des gesetzlichen Vermächtnisses 270,000 britische Pfund. Sollte der Nachlass danach erschöpft sein, erhalten die Abkömmlinge nichts.

 

Der übriggebliebene Nachlass wird in zwei Hälften getrennt. Eine Hälfte erhalten die Abkömmlinge. Der überlebende Ehegatte erhält an der anderen Hälfte seit 2014 die andere Hälfte des Nachlasses zum Vollrecht. Nach dem vorherigen Recht stand dem Ehegatten lediglich ein lebenslanges Nutzungsrecht zu.

 

Sollte der Erblasser keine Abkömmlinge, aber stattdessen Eltern, Geschwister oder deren Abkömmlinge hinterlassen haben, erhält der überlebende Ehegatte seit 2014 den gesamten Nachlass.