Wie ist die gesetzliche Erbfolge ausgestaltet?

In Deutschland ist gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen strukturiert. Vorrangige Ordnungen schließen die nachrangigeren Ordnungen aus. Existieren z.B. Erben der ersten Ordnung, sind die Erben der zweiten und spätere Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Ist ein Erbe vorverstorben, so treten dessen Abkömmlinge gleichberechtigt an seine Stelle und teilen sich dessen Erbteil.

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.) des Erblassers. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge – also Geschwister des Erblassers. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Das deutsche Erbrecht enthält keine Obergrenze bei den Erbordnungen. Der Staat erbt also erst, wenn kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist.

Kinder erben zu gleichen Teilen. Zwischen ehelichen und unehelichen Kindern wird kein Unterschied gemacht. 

Die Eltern des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge gleichberechtigt an seine Stelle. Existieren keine Abkömmlinge, erbt der überlebende Elternteil allein. 

Daneben existiert das Sondererbrecht des überlebenden Ehegatten (Ehegattenerbrecht). Dieses wird in einem gesonderten Beitrag behandelt.

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