Grundstücke erben in Griechenland

 

Befinden sich Grundstücke im Nachlass muss nach griechischem Recht die Eintragung eines „Titels“, also der Nachweis der Erbenstellung, in das Transkriptionsbuch (dt. Grundbuch) erfolgen. Als Titel kommen die notarielle Erbschaftsannahme, der Erbschein bzw. Teilerbschein (bezogen auf das Grundstück), der ihn als Erben aufweist, sowie das Europäische Nachlasszeugnis in Betracht. Für die Annahme der Erbschaft und die Eintragung in das Transkriptionsbuch sind stets sämtliche Steuern (Erbschaftssteuer, aber auch etwaige Steuerschulden des Erblassers bezogen auf das betreffende Grundstück) zu bezahlen.

Für die notarielle Erbschaftsannahme werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personen- und Steuerdaten des Antragstellers;
  • Sterbeurkunde;
  • standesamtliche oder konsularische Bestätigung über die näheren Verwandten des Verstorbenen;
  • Bestätigung über die Eröffnung des Testaments und seines Inhalts, sowie ggf. Bestätigung des Landgerichts, dass kein weiteres Testament des Erblassers eröffnet wurde;
  • beglaubigte Abschrift der Erbschaftssteuererklärung, die beim zuständigen Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers eingereicht wurde;
  • Bestätigung des Finanzamts oder eidesstattliche Erklärung des Erben, dass der Erblasser aus der Immobilie keine Einkünfte erwirtschaftet hat, bzw. die entsprechende Steuererklärung;
  • Baugenehmigungen für Immobilien, die nach dem 14.03.1983 erbaut wurden;
  • Grundbuchauszug, falls das Grundstück bereits katastermäßig erfasst wurde, sowie Grundstückspläne. 

 

 

 

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