Wie ist in Griechenland die gesetzliche Erbfolge geregelt?

 

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn kein Testament vorhanden ist oder wenn die testamentarische Erbfolge ganz oder zum Teil wegfällt, Art. 1710 II grZGB. Die Erbfolge der Verwandten wird in vier Ordnungen nach Ordnungen unterteilt, wobei frühere Ordnungen spätere ausschließen, Art. 1819 grZGB. Innerhalb der Ordnung werden die nächstberufenen Erben durch das System der Erbfolge nach Stämmen und Linien bestimmt. Jedes Kind des Erblassers bildet einen eigenen Stamm. Enkelkinder bilden entsprechende Unterstämme. Innerhalb des Parentels wird die Erbschaft nach der Zahl der Stämme, nicht aber nach der Zahl der Köpfe verteilt, Art. 1813 III grZGB.

Zur ersten Ordnung gehören nach Art. 1813 grZGB sämtliche Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Den Kindern steht grundsätzlich die gesamte Erbschaft zu, es sei denn es existiert ein Ehegatte des Erblassers.

Die zweite Ordnung umfasst die Eltern des Erblassers, dessen Geschwister sowie deren Kinder und Enkel der vorverstorbenen Geschwister, also Neffen/Nichten des Erblassers, Art. 1814 Satz 1 grZGB. Die folgenden Ordnungen (bis zur sechsten Ordnung) werden hier aufgrund der geringen Relevanz nicht erörtert. Zu erwähnen ist aber, dass wenn zur Zeit des Anfalls der Erbschaft weder ein durch Gesetz berufener Verwandter, noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist, der Fiskus als letzter gesetzlicher Erbe berufen ist, Art. 1824 grZGB.

 

 

 

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