Wie läuft das Nachlassverfahren in Griechenland ab?

 

In Griechenland werden Nachlassverfahren sowohl gerichtlich, als auch außer außergerichtlich abgewickelt. Ob ein gerichtliches Nachlassverfahren durchgeführt werden muss, richtet sich danach, ob ein Fall testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge vorliegt. Während bei der testamentarischen Erbfolge eine Testamentseröffnung im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, ist dies bei der gesetzlichen Erbfolge nicht der Fall. In diesem Fall besteht allenfalls die praktische Notwendigkeit, ein Erbscheinerteilungsverfahren durchzuführen.

 

Die Testamentseröffnung

Für öffentliche Testamente ist das Einzelrichtergericht erster Instanz (Landgericht) bzw. der Friedensrichter (Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk der Notar, der das Testament verwahrt, seinen Sitz hat. Eigenhändige Testamente können bei jedem Einzelrichtergericht erster Instanz zur Eröffnung vorgelegt werden. Die Eröffnung des Testaments erfolgt durch Niederschrift in das Gerichtsprotokoll des zuständigen Gerichts gemäß Art. 808 Ziff. 1 grZPG.

Damit in eigenhändiges Testament zum Haupttestament erklärt wird, muss die Echtheit der Schrift und der Unterschrift des Erblassers glaubhaft gemacht wurden, Art. 808 Ziff. 3 S. 1 grZPG. Als Folge vermutet das Gesetz die Echtheit des eigenhändigen Testaments, Art. 1777 grZGB.

Mit der Eröffnung des Testaments beginnt die Ausschlagungsfrist, Art. 1847 I 2 grZGB. Außerdem beginnt mit der Testamentseröffnung die zweijährige Verjährungsfrist für die Anfechtung eines Testaments, Art. 1788 grZGB.

 

Das Erbscheinerteilungsverfahren

Handelt es sich um einen rein griechischen Erbfall, wird ein Erbscheinerteilungsverfahren angestrebt. Mit einem Erbschein kann sich der Erbe legitimieren, dies entspricht dem deutschen Recht

In grenzüberschreitenden Nachlassfällen wird zur Abwicklung ein Europäisches Nachlasszeugnis (Art. 62  ff. EuErbVO) auf Antrag ausgestellt, das seine Wirkung in allen Mitgliedstaaten entfaltet, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, Art. 69 EuErbVO. Hierzu haben wir bereits einen eigenen Beitrag verfasst.

 

 

 

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