Wie ist in den Niederlanden die gesetzliche Erbfolge geregelt?

 

Die gesetzliche Erbfolge ist anwendbar, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat. In den Niederlanden hat der überlebende Ehegtte eine stärkere Position. Zusammen mit den Kindern des Erblassers bildet er die Gruppe der ersten Ordnung. Das Erbrecht des Ehegatten wird gesondert in unserem Artikel zum Erbrecht des überlebenden Ehegatten in den Niederlanden behandelt.

Die Eltern des Erblassers und seine Geschwister sind in der Gruppe der zweiten Ordnung. Danach kommen die Großeltern (dritte Ordnung) und die Urgroßeltern (vierte Ordnung) zum Zuge. 

Innerhalb einer Gruppe erben die Berechtigten zu gleichen Teilen, Art. 4:11 Absatz 1 BW. Ist ein Berechtigter vorverstorben, so geht sein Anteil an seine Abkömmlinge über (Eintrittsrecht), Art. 4:12 Absatz 1 BW. Dieses Eintrittsrecht findet uneingeschränkt aber nur in der ersten Ordnung Anwendung. Halbgeschwister (zweite Ordnung) treten nicht vollumfänglich an die Stelle der Eltern, sondern erhalten die Hälfte von dem Erbteil des vollen Geschwisterkindes.

 

Beispiel: Die Ehegatten M und F leben im gesetzlichen ehelichen Güterstand. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. M verstirbt, jedoch ohne ein Testament errichtet zu haben.

Da ein Ehegatte existiert, erhält dieser das Eigentum am gesamten Nachlass. Die Kinder erhalten nur einen Zahlungsanspruch, der allerdings erst zum Todeszeitpunkt des Ehegatten fällig wird und von dessen Erben beglichen werden muss. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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