Wo kann ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden?

 

Hielt sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewöhnlicherweise in den Niederlanden auf, so sind nach Art. 4 EuErbVO die niederländischen Gerichte zuständig. 

In den Niederlanden sind die Notare für die Ausstellung eines Erbscheins und eines europäischen Nachlasszeugnisses zuständig. Für das europäische Nachlasszeugnis ergibt sich dies aus Art. 62 EuErbVO in Verbindung mit Art. 10 B des niederländischen Ausführungsgesetzes zur Erbrechtsverordnung. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel zum europäischen Nachlasszeugnis.

Ist das europäische Nachlasszeugnis in den Niederlanden zu beantragen, so kann selbst dann, wenn Vermögen (selbst bei Grundbesitz) in Deutschland belegen ist, kein deutscher Erbschein hierfür beantragt werden. Dies hat der EuGH in der Sache Oberle bereits entschieden. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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