Wie erbt der überlebende Ehegatte?

 

In den Niederlanden existiert ein anderer gesetzlicher Güterstand als in Deutschland. Für geschlossene Ehen vor dem 01.01.2018 galt die Gütergemeinschaft. Für Ehen, die nach diesem Datum geschlossen wurden, gilt die Errungenschaftsgemeinschaft. Das heißt, das in der Ehe erworbene Vermögen wird gemeinschaftliches Eigentum. Daher ist im Todesfall vorab der Güterstand aufzulösen. Der Erblasser kann nur über den Teil des Vermögens verfügen, der nicht vorab dem Ehegatten zufällt, nur der Teil des Erblassers ist also der Nachlass.

Der überlebende Ehegatte erhält das alleinige Eigentum am Nachlass. Den Kindern verbleibt nur ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe ihres jeweiligen Erbteils, Art. 4:13 Absätze 2 und 3 BW. Dieser Zahlungsanspruch ist allerdings bis zu Tod des überlebenden Ehegatten gestundet. Damit soll vermieden werden, dass der Nachlass liquidiert werden muss. Der überlebende Ehegatte kann aber von seiner Privilegierung zurücktreten. In diesem Fall sind er und die Kinder gleichberechtigt. Außerdem kann er die Kinder freiwillig auszahlen. Erblasser in den Niederlanden können durch ein Testament die Rechte ihrer Kinder im Erbfall erweitern.

In speziellen Situationen erhalten die Kinder einen Anspruch auf Übertragung der Nachlassgegenstände. Dies ist etwa der Fall, wenn der überlebende Ehegatte die Absicht äußert, erneut heiraten zu wollen. In diesem Fall verbleibt ihm ein Nutzungsrecht am Nachlass, höchstens im Werte seines gesetzlichen Erbteils, Art. 4:19 BW. Für Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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