Welche Wirksamkeitsvoraussetzungen für Testamente gibt es?

 

Die häufigsten Testamente in Polen sind die eigenhändigen und die notariellen Testamente. Auf besondere Testamente (Nottestamente, Militärtestamente) soll hier nicht eingegangen werden.

Das eigenhändige Testament muss insgesamt handschriftlich errichtet, niedergelegt, unterschrieben und datiert werden. Eine fehlende Datierung führt aber nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn sich hieraus keine Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers oder der sonstigen Wirksamkeit des Testaments ergeben, Art. 949 § 2 ZGB. Diese Regelung ähnelt dem deutschen Recht.

Auch möglich ist die Testamentserrichtung in einer notariellen Urkunde (Art. 951 ZGB). In einer notariellen Urkunde kann der Erblasser ein Vindikationsvermächtnis anordnen. Näheres hierzu erfahren Sie in unserem Artikel zur Wirkung von Vermächtnissen in Polen. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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