Welches Recht wird auf den Erbfall angewendet?

 

Sowohl aus polnischer, als auch aus deutscher Sicht, wird das - auf Erbfälle ab dem 17.08.2015 - anwendbare Recht nach den Regeln der europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) bestimmt.  Nach Artikel 21 EuErbVO wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abgestellt. Dies ist der Ort, an dem sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich aufgehalten hat und aufhalten wollte und an dem er sozial integriert war. 

Vorrangig wäre aber eine eventuelle Rechtswahl des Erblassers, die konkret geprüft werden müsste. Weitere Informationen - mit Beispielen - erhalten Sie in unserem Artikel zum anwendbaren Recht nach der EuErbVO.

 

Beispiel: Die Ehegatten M (Mann) und F (Frau) leben im gesetzlichen ehelichen Güterstand in Polen. Sie haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2. Aus einer früheren Ehe hat M noch ein Kind K3.
Das Vermögen besteht aus einem Bankkonto in Deutschland und einer Immobilie in Polen.
M verstirbt am 01.08.2020 in Polen. In diesem Staat hielt er sich vor seinem Tod gewöhnlich auf. Ein Testament existiert nicht.

 

Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Da der Fall nach Inkrafttreten der EuErbVO spielt, ist der gewöhnliche Aufenthalt bzw. eine vorrangige Rechtswahl maßgeblich. Hier liegt kein Testament und auch keine isolierte Rechswahl vor. Es kommt daher nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt an. Dieser liegt in Polen. Daher ist das polnische Erbrecht anwendbar. Für Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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