Annahme und Ausschlagung der Erbschaft in Polen

 

Die Erbschaft kann mit oder ohne Beschränkung der Haftung angenommen werden, Art. 1012 ZGB. Eine Annahme kann nur innerhalb von sechs Wochen nach Erlangung der Kenntnis von der Berufung als Erbe erklärt werden, Art. 1015 § 1 ZGB. Hält sich der Erbe oder der Erblasser zum Todeszeitpunkt allerdings gewöhnlicherweise im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Die Annahme oder Ausschlagung kann vor jedem Notar oder Amtsgericht am Wohnort des Erben erklärt werden, Art. 640 § 1 ZPO. Äußert sich der Erbe nicht, gilt die Erbschaft als unter Vorbehalt der Inventareinrichtung angenommen, Art. 1015 § 2 ZGB. 

Eine Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bewirkt eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlasswert. Das Privatvermögen ist nicht der Haftung unterworfen. Dazu muss ein Inventarverzeichnis aufgenommen werden und alle Gegenstände und Schulden vermerkt werden, Art. 1031 § 2 ZGB. 

Hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland, stellen sich für die Annahme und Ausschlagung die Fragen der Fristeinhaltung und Übermittlung der Erklärung an die zuständigen Stellen. Hinsichtlich der Fristen gilt, dass es auf die Fristen des Erbrechts ankommt, das auf den Erbfall anwendbar ist. Einen Beitrag zum anwendbaren Recht nach der EuErbVO finden Sie hier. Der Erbe kann eine Erklärung auch vor dem für ihn zuständigen Heimatgericht abgeben. Die Erklärung muss aber selbstständig an die zuständigen polnischen Stellen übermittelt werden. Hierbei unterstützen wir Sie gerne, denn die praktische Umsetzung ist häufig nicht einfach.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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