Welches Erbrecht ist anwendbar?

Wie in jedem Erbfall stellt sich anfangs die Frage nach der Anwendbarkeit des Rechts. Der deutsch-türkische Erbfall stellt insoweit eine Besonderheit dar. Zwischen dem damaligen Deutschen Reich und der Türkischen Republik wurde am 28.05.1929 ein Nachlassabkommen geschlossen. Das anwendbare Recht wird nach § 14 der Anlage zum Konsularvertrag ermittelt. Dieses Nachlassabkommen besteht auch zwischen der Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, der Bundesrepublik Deutschland, und der Türkei fort. Dies gilt auch nach Inkrafttreten der EuErbVO, da Art. 75 Absatz 1 EuErbVO den völkerrechtlichen Verträgen Vorrang einräumt.

Gemäß § 14 des Nachlassabkommens kommt es zu einer Nachlassspaltung: das bewegliche Vermögen wird nach dem Erbrecht des Staates, dessen Angehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes war, beurteilt. Das unbewegliche Vermögen wird nach dem Recht des Belegenheitsorts vererbt.

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