Wann ist das deutsche Erbrecht anwendbar?

Das deutsche Erbrecht ist immer anwendbar, wenn der Erblasser sich zum Zeitpunkt seines Todes für gewöhnlich in Deutschland aufgehalten (gewöhnlicher Aufenthalt) hat oder er eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts getroffen hat. Daneben kann es in Fällen, in denen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes nicht in der EU hatte zu einer beschränkten Anwendbarkeit des deutschen Rechts für den Teil des Vermögens kommen, der in Deutschland liegt (vgl. Art. 10 Abs. 2 EuErbVO).

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