Muss die Erbschaft angenommen werden?

 

Anders als in Deutschland geht die Erbschaft in Spanien nicht von selbst auf die Erben über, es bedarf dazu einer Annahmeerklärung. Da diese auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann, ergeben sich aber keine großen praktischen Unterschiede. "Schlüssiges Verhalten" bezeichnet hier das typische Verhalten der Erben (Verwaltung des Nachlasses, Veräußerungen etc.).

Gehört zum Nachlass aber ein Grundstück in Spanien, sollte die Erbschaft auch zur notariellen Beurkundung erklärt werden. Anderenfalls kann eine Umschreibung des Grundstücks auf die Erben nicht erfolgen, Art. 14 Ley Hipotecaria.

Die Annahme der Erbschaft bewirkt die Zusammenführung des Nachlasses und des eigenen Privatvermögens. Damit haften die Erben nach der Annahme auch mit ihrem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten, Art. 1003 CC.

 

Beschränkung der Haftung und Ausschlagung

 

Die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bewirkt zum einen die Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass (Art. 1023 CC) und zum anderen die Trennung des Vermögens des Erben von dem Nachlassvermögen. Die oben gezeigten Wirkungen der Annahme werden damit ausgeschaltet. Eine entsprechende Erklärung muss vor einem Notar oder dem zuständigen Richter oder sofern sich der Erbe im Ausland befindet, vor dem Konsularbeamten, der hierzu ermächtigt ist (Art. 1012 CC) erfolgen. Deutsche Erben können die Erklärung also auch beim spanischen Konsulat in Deutschland abgeben. Danach ist das Inventar zu erstellen, das alle Aktiv- und Passivpositionen umfassen muss. Fehler können zur unbeschränkten Annahme führen.

Wenn man sich sicher ist, dass der Nachlass überschuldet ist und keine anderen Gründe für eine Annahme sprechen, sollte die Erbschaft daher ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung kann auch vor einem deutschen Gericht erfolgen, vgl. Art. 13 EuErbVO. Ungeklärt ist aber, ob die Wirkungen der Erklärung bei der Abgabe eintreten oder dem für den gesamten Erbfall zuständigen Gericht erst zugehen müssen. Daher sollte in jedem Fall zusätzlliche Rechtsberatung gesucht werden. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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