Wie erbt der überlebende Ehegatte im gemeinspanischen Recht ?

 

Grundsätzlich hat der überlebende Ehegatte im gemeinspanischen Recht eine eher schwächere Position. Neben Abkömmlingen und Eltern des Erblassers hat er lediglich ein Nutzungsrecht am Nachlass. Neben Abkömmlingen beträgt das Nutzungsrecht ein Drittel am Gesamtnachlass, neben den Eltern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses (Art. 834, 837 CC). Die Erben können den Ehegatten dann auszahlen, entweder durch lebenslange Geldrente, Beteiligung am Veräußerungserlös aus dem Nachlass oder einen Einmalbetrag.
Neben anderen Verwandten des Erblassers als den Kindern oder Eltern ist der überlebende Ehegatte dann aber Alleinerbe. 

Hat der Erblasser den überlebenden Ehegatten durch Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, hat der Ehegatte ein Noterbrecht, Art. 807 Nr. 3 CC.

 

Beispiel: Die Ehegatten M und F leben im gesetzlichen ehelichen Güterstand in Spanien. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. M verstirbt, jedoch ohne ein Testament verfasst zu haben.

F hat kein Erbrecht, das mit Deutschland vergleichbar ist. Vielmehr hat F nur ein Nutzungsrecht an einem Drittel des Nachlasses, während die gemeinsamen Kinder den Nachlass erben. Dabei ist aber zu beachten, dass auch der Güterstand Einfluss darauf hat, was der überlebende Ehegatte erhält.

 

Einfluss des Güterstands

 

In Spanien gilt der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1316 CC – "sociedad degananciales"). In diesem Güterstand wird das Vermögen der Ehegatten in zwei getrennte Vermögensmassen eingeteilt. Zum einen das Vermögen der Errungenschaftsgemeinschaft ("bienes comunes") und zum anderen die eigenen Vermögenswerte ("bienes privativos"). Das in der Ehe gemeinsam erworbene Vermögen steht im Eigentum der Ehegatten als Gesamthandsgemeinschaft; das heißt, sie können hierüber nur gemeinsam verfügen (Art. 1375 CC). Mit dem Tod eines Ehegatten wird die Errungenschaftsgemeinschaft aufgelöst. Die Hälfte des verbleibenden Gewinns des Gesamtgutes fällt nach Begleichung aller Schulden in den Nachlass des Erblassers. Das Eigengut fällt insgesamt in den Nachlass. Der Nachlass besteht also nur aus der Hälfte des Vermögens der Errungenschaftsgemeinschaft und dem Eigengut des Erblassers. Aus dem Güterrecht erhält der überlebende Ehegatte demnach vorab seinen Teil aus der Errungenschaftsgemeinschaft. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

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