Wie erben die Abkömmlinge und weiteren Verwandte?

Sollte der Erblasser keinen Ehegatten, aber Abkömmlinge hinterlassen haben, erben diese den gesamten Nachlass. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Sollte ein Kind vor dem Erblasser verstorben sein, erben seine Kinder zu gleichen Teilen. Falls ein Abkömmling noch minderjährig sein sollte, verwaltet ein Treuhänder (trustee) den Nachlass. Dieser hat folgende Aufgaben und Fähigkeiten:

  • Zahlt aus dem Einkommen Unterhalt
  • Überlässt die persönlichen Gegenstände zur Nutzung
  • Kann aus dem Kapital Vorschüsse zahlen

Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten und keine Kinder, aber dafür beide Elternteile, erhalten diese den gesamten Nachlass. Sollte nur noch ein Elternteil vorhanden sein, erhält dieser den Nachlass allein. Erst seit dem 1.Oktober 2014 hat auch der Vater, welcher nicht mit der Mutter des Erblassers verheiratet war, ein Erbrecht, wenn dieser in der Geburtsurkunde benannt ist.

Sollte der Erblasser keinen Ehegatten, keine Kinder und auch keine Eltern hinterlassen haben, ist der Nachlass in dieser Ordnung zu verteilen:

  1. Zunächst erben die vollblütigen Geschwister;
  2. Sollten keine vollblütigen Geschwister vorhanden sein, sind halbblütige Geschwister erbberechtigt;
  3. Wenn keine Geschwister vorhanden sein sollten, erben die Großeltern;
  4. Mangels des Vorhandenseins von Großeltern sind anschließend die vollblütigen Onkel und Tanten des Erblassers erbberechtigt.

Wenn keine Verwandten vorhanden sein sollten, erbt zuletzt die Krone (bona vacantia).

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