Der Erblasser muss das Testament selbst errichten. Er darf dies niemandem auftragen oder die Entscheidung überlassen, wer begünstigt wird. Das Testament muss eigenhändig errichtet, datiert und unterzeichnet werden, Artikel 505 ZGB. Um sicher zu sein, ein wirksames Testament errichtet zu haben, kann man auch ein öffentliches Testament vor einer Urkundsperson und unter Mitwirkung von zwei Zeugen errichten, Artikel 499-504 ZGB.