Welches Erbrecht ist anwendbar?

 

Aus deutscher Sicht bestimmt sich die Anwendbarkeit des Rechts nach der europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Da wir dieser Frage bereits einen eigenen Beitrag gewidmet haben, soll hier nicht vertieft darauf eingegangen werden. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes in der Schweiz, so findet das schweizerische Erbrecht Anwendung. Dies kann der Erblasser nur durch Rechtswahl verhindern.

 

Aus schweizerischer Sicht unterliegt der Nachlass von Personen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dem Erbrecht der Schweiz, Artikel 86 schwIPRG. Problematisch sind die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt und der letzte Wohnsitz des Erblassers auseinanderfallen. Die Begriffe haben unterschiedliche Bedeutungen. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt wurde bereits in unserem Artikel zum anwendbaren Recht nach der EuErbVO ausführlich dargestellt. Das schweizerische Verständnis vom letzten Wohnsitz weicht davon ab. Es ist der Ort, an dem sich der Erblasser mit der Absicht des dauerhaften Verbleibs aufgehalten hat. Dieses Verständnis ist enger als das des gewöhnlichen Aufenthalts. Beispiele für ein potentielles Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt sind Grenzpendler, Langzeit-Reisende, Auslandsstudenten und Bewohner eines Pflegeheims.

 

 

 

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