Wie erben die Kinder und Verwandte des Erblassers?

 

Das Schweizer Erbrecht ordnet im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten des Erblassers in Gruppen (Parentel) ein und schafft sowohl zwischen als auch innerhalb der Parentelen eine Rangordnung.

 

Hierunter ist zu verstehen, dass grundsätzlich vorrangig die Kinder des Erblassers als erster Stamm gesetzliche Erben werden. Gemäß Artikel 457 ZGB erben sie allein und zu gleichen Teilen. Sollten die Kinder vor dem Erblasser versterben, treten deren Nachkommen, also die Enkelkinder des Erblassers, an die Stelle der Kinder.

 

Wenn keine Nachkommen des Erblassers vorhanden sein sollten und dessen Eltern noch leben sollten, werden diese allein und je zur Hälfte gesetzliche Erben (Artikel 458).

 

Beispiel:

Der verwitwete E verstirbt und hinterlässt zwei Kinder und seine Eltern. Ein Testament hat er nicht errichtet.

 

Lösung:

Mangels einer gewillkürten, erbrechtlichen Anordnung ist das gesetzliche Erbrecht anzuwenden. Die Kinder erben gemäß Artikel 458 je die Hälfte des Nachlasses. Die Eltern des E gehen leer aus.

 

 

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