Haben Ehegatten und Kinder ein Pflichtteilsrecht?

Auch in der Türkei existiert ein Pflichtteilsrecht. Die berechtigten Personen sind der Ehegatte, die Kinder (auch nichteheliche) und – anders als in Deutschland – die Eltern des Erblassers und dessen Geschwister, Artikel 505 Absatz 1 und Artikel 506 ZGB. Auch hier schließen berechtigte früherer Ordnungen die Berechtigten späterer Ordnungen aus. Ehegatten und Kinder werden nebeneinander beteiligt.

Ein weiterer Unterschied zu Deutschland ist die Rechtsnatur des Pflichtteilsrechts. In Deutschland erhalten die berechtigten Personen lediglich einen Geldanspruch. In der Türkei erhalten sie dagegen eine tatsächliche dingliche Beteiligung am Nachlass. Der Noterbteil wird aus dem Gesamtwert des Nachlasses gebildet. Wie oben dargestellt, umfasst der Nachlass nur den Teil des Vermögens, der nicht vorher güterrechtlich dem überlebenden Ehegatten zufällt.

Nachkommen erhalten die Hälfte des Nachlasses. Jeder Elternteil erhält ein Viertel. Neben einem Kind beträgt der Pflichtteil für beide je ein Drittel, Artikel 542 Absatz 1 CC. Neben mehreren Kindern erhält der Ehegatte ein Viertel. Die Kinder teilen sich den Nachlass gleichberechtigt, Artikel 542 Absatz 2 CC. 

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