In der Türkei kann man ein eigenhändiges Testament errichten oder dafür zum Notar gehen. Das eigenhändige Testament muss gänzlich eigenhändig vom Erblasser errichtet und unterschrieben werden. Es muss außerdem datiert werden, wobei eine fehlende Datierung die Nichtigkeit zur Folge hat, Artikel 538 ZGB. Grundvoraussetzung für die Errichtung eines Testaments ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Dazu muss der Erblasser voll urteilsfähig sein und das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Das öffentlicheTestament vom Notar oder dem Friedensrichter bei Anwesenheit von zwei Zeugen aufgenommen, Artikel 532 ZGB.