Die Abkömmlinge des Erblassers sind die Erben erster Ordnung, Artikel 495 ZGB. Eheliche und uneheliche Abkömmlinge sind gleichberechtigt, Artikel 498 ZGB. Dazu muss die Verwandtschaft bei unehelichen Kindern aber durch Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung feststehen.
Erst wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, kommen Eltern und andere Verwandte zum Zuge. Erben früherer Ordnungen schließen Erben späterer Ordnungen also aus.