Wie wirken Vermächtnisse in Polen?

In Deutschland verschafft das Vermächtnis einen Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben. Es ist ein sogenanntes „Damnationslegat“ und verschafft noch keine dingliche Rechtsposition, die mit einem Erbe vergleichbar wäre. Auch das polnische Erbrecht kennt solche Vermächtnisse, Art. 968 ZGB. Zusätzlich existieren in Polen aber auch „Vindikationslegate“, Art. 981 § 1 ZGB. Dort heißt es:

„Der Erblasser kann in einem in Form einer notariellen Urkunde errichteten Testament bestimmen, dass eine bestimmte Person den Gegenstand des Vermächtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls erwirbt.“

Der Vermächtnisnehmer muss also keinen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch geltend machen, sondern erwirbt bei einem wirksamen Vindikationsvermächtnis direkt das Eigentum im Zeitpunkt des Erbfalls. Die Wirkungen eines Vindikationsvermächtnisses bleiben auch in Staaten erhalten, die ein solches Institut nicht kennen. Z.B. reicht es für ein deutsches Grundbuchamt, wenn der Vermächtnisnehmer seine Eigentümerstellung dokumentiert. Dann kann er die Umschreibung im Grundbuch verlangen, vgl. Urteil des EuGH in der Sache „Kubicka“. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

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