Muss die Erbschaft angenommen werden?

Der Erbe kann die Erbschaft vollumfänglich oder unter Vorbehalt annehmen. Selbstverständlich kann er sie auch ausschlagen. Bei der vollumfänglichen Annahme haftet der Erbe auch mit seinem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten; die Haftung ist nicht begrenzt. Zu beachten ist, dass es keine ausdrückliche Annahmeerklärung braucht. Verhält sich der Erbe so, als ob er die Erbschaft annehmen würde, spricht man von einer Annahme durch schlüssiges Verhalten, die bereits alle Rechte und Pflichten der Erben auslöst.

Durch die Annahme unter Vorbehalt einer Inventarerrichtung kann der Erbe seine Haftung auf den positiven Nachlasswert begrenzen, er nimmt sein Privatvermögen aus der Haftung. Dazu müssen die Aktiva und Passiva des Nachlasses tabellarisch erfasst werden.

Durch die Ausschlagung kommt der Erbe nie in die Erbenstellung. In diesem Fall treten seine Kinder an seine Stelle, so dass auch diese ausschlagen müssten. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

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