Ausländer, auch Unionsbürger die ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, bedürfen zum Erwerb eines Grundstücks einer Genehmigung. Die Genehmigungspflicht entfällt nur, wenn es sich um gesetzliche Erben handelt (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a schwBewG). Die Genehmigung für gewillkürte Erben wird nur erteilt, wenn sie erklären, das Grundstück innerhalb von zwei Jahren wieder veräußern zu wollen, Artikel 8 Absatz 2 schwBewG.