Welche sonstigen Kosten kommen auf die Erben in Frankreich zu?

Neben der Erbschaftsteuer können auf die Erben in Frankreich weitere Kosten zukommen.

Hierbei sind insbesondere die Notar- und Bestattungskosten zu berücksichtigen. Die Beteiligung eines Notars ist in einigen Fällen zwingend erforderlich, nämlich wenn:

  • der Verstorbene Eigentümer einer Immobilie war,
  • sein Barvermögen mehr als EUR 5 000 beträgt,
  • ein Testament vorliegt oder
  • es eine Schenkung gab.

Daraus ergibt sich, dass beinahe immer ein Notar hinzuzuziehen ist. Einige der Gebühren für den Notar sind gesetzlich festgelegt. Dazu gehört die Vergütung des Notars. Hier können keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden. Auf der anderen Seite gibt es aber auch variable Kosten (z.B. Auslagen). Diese Kosten müssen von jedem Erben im Anteil seiner Erbquote getragen werden.

Zu den Notarkosten kommen die Bestattungskosten. Auch sie werden von den Erben getragen und grundsätzlich direkt von der Erbschaft, die die Erben erhalten sollen, abgezogen. Die Bestattungskosten müssen auch im Falle der Ausschlagung gezahlt werden. Die Kosten sind zunächst von dem Vertragspartner des Bestattungsunternehmens zu tragen. Die Person kann aber die Miterben später in Regress nehmen. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

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