Wo kann ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden?

 

Hielt sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewöhnlicherweise in Frankreich auf, so sind nach Art. 4 EuErbVO die französischen Gerichte zuständig. Nach französischem Recht sind die Notare für die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses zuständig, Art. 1381-1 CC. Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn der Erblasser eine Rechtswahl getroffen hat. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel zum europäischen Nachlasszeugnis.

Ist das europäische Nachlasszeugnis in Frankreich zu beantragen, so kann selbst dann, wenn Vermögen (selbst bei Grundbesitz) in Deutschland belegen ist, kein deutscher Erbschein hierfür beantragt werden. Dies hat der EuGH in der Sache Oberle bereits entschieden. Für Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.

 

 

 

Erstgespräch vereinbaren


Tel: 0211 / 550 84 35-0
E-Mail: info_at_gottschalk-erbrecht.de