Gibt es in Italien ein Pflichtteilsrecht?

Auch nach italienischem Recht kann der Erblasser nicht über sein gesamtes Nachlassvermögen Verfügungen treffen und seine gesetzlichen Erben vollkommen von der Erbfolge ausschließen.

Nach Art. 536 ff. Cciv haben die Berechtigten im italienischen Recht einen gesichertes Noterbrecht, welches ihnen einen Teil des Nachlasses trotz Enterbung sichert.

Zu dem Kreis der Berechtigten gehören der Ehegatte, die ehelichen und nichtehelichen Kinder sowie weitere eheliche Vorfahren.

Die Höhe des Noterbrechts ist abhängig von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten und ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil des Ehegatten ½ des Nachlasses, neben einem Kind des Erblassers beträgt der Pflichtteil 1/3, neben mehreren Kindern ¼.

Sollte der Erblasser sein einziges Kind enterbt haben, erhält dieses Kind die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil (Art. 537 I Cciv). Mehreren enterbten Kindern stehen insgesamt 2/3 des Nachlasses zu und diese müssen diesen Anteil zu gleichen Teilen untereinander aufteilen (Art. 537 II Cciv).